1. Diese Verordnung gilt für:
(a) Anbieter, die in der Union KI-Systeme in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen oder KI-Modelle für allgemeine Zwecke in Verkehr bringen, unabhängig davon, ob diese Anbieter in der Union oder in einem Drittland niedergelassen oder ansässig sind;
(b) Bereitsteller von KI-Systemen, die ihren Niederlassungsort in der Union haben oder dort ansässig sind;
(c) Anbieter und Betreiber von KI-Systemen, die ihren Sitz in einem Drittland haben oder dort ansässig sind, wenn der von dem KI-System erzeugte Output in der Union verwendet wird;
(d) Importeure und Vertreiber von KI-Systemen;
(e) Produkthersteller, die ein KI-System zusammen mit ihrem Produkt und unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen;
(f) bevollmächtigte Vertreter von Dienstleistungserbringern, die nicht in der Union niedergelassen sind;
(g) betroffene Personen, die sich in der Union befinden.
Verwandt: Erwägungsgrund 21 und Erwägungsgrund 22
2. Für AI-Systeme, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 als AI-Systeme mit hohem Risiko eingestuft sind und sich auf Produkte beziehen, die unter die in Anhang I Abschnitt B aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, gelten nur Artikel 6 Absatz 1, die Artikel 102 bis 109 und Artikel 112. Artikel 57 gilt nur insoweit, als die Anforderungen an AI-Systeme mit hohem Risiko im Rahmen dieser Verordnung in die betreffenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union aufgenommen worden sind.
3. Diese Verordnung gilt nicht für Bereiche, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, und berührt in keinem Fall die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich der nationalen Sicherheit, unabhängig von der Art der Stelle, die von den Mitgliedstaaten mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Zuständigkeiten betraut ist. Diese Verordnung gilt nicht für KI-Systeme, wenn und soweit sie ausschließlich für militärische, verteidigungspolitische oder die nationale Sicherheit betreffende Zwecke in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder mit oder ohne Änderung verwendet werden, unabhängig von der Art der Stelle, die diese Tätigkeiten ausübt. Diese Verordnung gilt nicht für KI-Systeme, die nicht in der Union in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn der Output in der Union ausschließlich für militärische Zwecke, Verteidigungszwecke oder Zwecke der nationalen Sicherheit verwendet wird, unabhängig von der Art der Einrichtung, die diese Tätigkeiten ausübt. Verwandt: Erwägungsgrund 24
4. Diese Verordnung gilt weder für Behörden in einem Drittland noch für internationale Organisationen, die gemäß Absatz 1 in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, wenn diese Behörden oder Organisationen KI-Systeme im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit oder von Abkommen über die Strafverfolgung und die justizielle Zusammenarbeit mit der Union oder mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten verwenden, sofern ein solches Drittland oder eine solche internationale Organisation angemessene Garantien in Bezug auf den Schutz der Grundrechte und -freiheiten des Einzelnen bietet. Verwandt: Erwägungsgrund 22
5. Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der in Kapitel II der Verordnung (EU) 2022/2065 enthaltenen Bestimmungen über die Haftung von Vermittlungsdienstleistern. Verwandt: Erwägungsgrund 11
6. Diese Verordnung gilt nicht für KI-Systeme oder KI-Modelle, einschließlich ihrer Ergebnisse, die speziell für den alleinigen Zweck der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung entwickelt und in Betrieb genommen werden. Verwandt: Erwägungsgrund 25
7. Das Unionsrecht zum Schutz personenbezogener Daten, der Privatsphäre und der Vertraulichkeit der Kommunikation gilt für personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung festgelegten Rechten und Pflichten verarbeitet werden. Diese Verordnung berührt weder die Verordnung (EU) 2016/679 oder (EU) 2018/1725 noch die Richtlinie 2002/58/EG oder (EU) 2016/680, unbeschadet des Artikels 10 Absatz 5 und des Artikels 59 der vorliegenden Verordnung. Verwandt: Erwägungsgrund 10
8. Diese Verordnung gilt nicht für Forschungs-, Test- oder Entwicklungstätigkeiten in Bezug auf KI-Systeme oder KI-Modelle, bevor diese in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Solche Tätigkeiten müssen im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht durchgeführt werden. Tests unter realen Bedingungen fallen nicht unter diesen Ausschluss. Verwandt: Erwägungsgrund 25
9. Diese Verordnung berührt nicht die in anderen Rechtsakten der Union zum Verbraucherschutz und zur Produktsicherheit festgelegten Vorschriften.
10. Diese Verordnung gilt nicht für Verpflichtungen von Bereitstellern, bei denen es sich um natürliche Personen handelt, die KI-Systeme im Rahmen einer rein persönlichen, nicht-beruflichen Tätigkeit nutzen.
11. (11) Diese Verordnung hindert die Union oder die Mitgliedstaaten nicht daran, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beizubehalten oder einzuführen, die für die Arbeitnehmer hinsichtlich des Schutzes ihrer Rechte beim Einsatz von KI-Systemen durch die Arbeitgeber günstiger sind, oder die Anwendung von Tarifverträgen, die für die Arbeitnehmer günstiger sind, zu fördern oder zuzulassen.
12. Diese Verordnung gilt nicht für KI-Systeme, die unter freien und quelloffenen Lizenzen veröffentlicht werden, es sei denn, sie werden als KI-Systeme mit hohem Risiko oder als KI-Systeme, die unter Artikel 5 oder 50 fallen, in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen.