Inhaltsübersicht

Abschnitt 1: Einstufung von KI-Systemen als hochriskant

Artikel 6: Klassifizierungsregeln für KI-Systeme mit hohem Risiko

Artikel 7: Änderungen des Anhangs III

Abschnitt 2: Anforderungen an hochriskante KI-Systeme

Artikel 8: Erfüllung der Anforderungen

Artikel 9: Risikomanagementsystem

Artikel 10: Daten und Datenverwaltung

Artikel 11: Technische Dokumentation

Artikel 12: Aufbewahrung der Aufzeichnungen

Artikel 13: Transparenz und Bereitstellung von Informationen für Einsatzkräfte

Artikel 14: Menschliche Aufsichtsbehörden

Artikel 15: Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit

Abschnitt 3: Verpflichtungen von Anbietern und Betreibern von KI-Systemen mit hohem Risiko und anderen Parteien

Artikel 16: Pflichten der Anbieter von KI-Systemen mit hohem Risiko

Artikel 17: Qualitätsmanagementsystem

Artikel 18: Führung der Dokumentation

Artikel 19: Automatisch erzeugte Protokolle

Artikel 20: Abhilfemaßnahmen und Informationspflicht

Artikel 21: Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden

Artikel 22: Bevollmächtigte Vertreter von Anbietern von KI-Systemen mit hohem Risikopotenzial

Artikel 23: Pflichten der Importeure

Artikel 24: Pflichten des Händlers

Artikel 25: Verantwortlichkeiten entlang der KI-Wertschöpfungskette

Artikel 26: Pflichten der Bereitsteller von KI-Systemen mit hohem Risiko

Artikel 27: Grundrechtliche Folgenabschätzung für hochriskante KI-Systeme

Abschnitt 4: Notifizierende Behörden und benannte Stellen

Artikel 28: Notifizierende Behörden

Artikel 29: Antrag einer Konformitätsbewertungsstelle auf Notifizierung

Artikel 30: Notifizierungsverfahren

Artikel 31: Anforderungen an die benannten Stellen

Artikel 32: Vermutung der Konformität mit den Anforderungen in Bezug auf benannte Stellen

Artikel 33: Zweigstellen der benannten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen

Artikel 34: Operative Verpflichtungen der benannten Stellen

Artikel 35: Kennnummern und Verzeichnisse der benannten Stellen

Artikel 36: Änderungen der Notifizierungen

Artikel 37: Anfechtung der Zuständigkeit der benannten Stellen

Artikel 38: Koordinierung der benannten Stellen

Artikel 39: Konformitätsbewertungsstellen von Drittländern

Abschnitt 5: Normen, Konformitätsbewertung, Bescheinigungen, Registrierung

Artikel 40: Harmonisierte Normen und Normungsdokumente

Artikel 41: Gemeinsame Spezifikationen

Artikel 42: Vermutung der Konformität mit bestimmten Anforderungen

Artikel 43: Konformitätsbewertung

Artikel 44: Bescheinigungen

Artikel 45: Informationsverpflichtungen der benannten Stellen

Artikel 46: Ausnahmen vom Konformitätsbewertungsverfahren

Artikel 47: EU-Konformitätserklärung

Artikel 48: CE-Kennzeichnung

Artikel 49: Registrierung

Abschnitt 1: Überwachung nach dem Inverkehrbringen

Artikel 72: Überwachung nach dem Inverkehrbringen durch die Anbieter und Plan zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen für KI-Systeme mit hohem Risiko

Abschnitt 2: Weitergabe von Informationen über schwerwiegende Zwischenfälle

Artikel 73: Meldung schwerwiegender Vorkommnisse

Abschnitt 3: Durchsetzung

Artikel 74: Marktüberwachung und Kontrolle von KI-Systemen auf dem Unionsmarkt

Artikel 75: Gegenseitige Unterstützung, Marktüberwachung und Kontrolle von KI-Systemen für allgemeine Zwecke

Artikel 76: Überwachung von Tests unter realen Bedingungen durch die Marktüberwachungsbehörden

Artikel 77: Befugnisse der Behörden zum Schutz der Grundrechte

Artikel 78: Vertraulichkeit

Artikel 79: Verfahren auf nationaler Ebene für den Umgang mit KI-Systemen, die ein Risiko darstellen

Artikel 80: Verfahren für den Umgang mit KI-Systemen, die vom Anbieter in Anwendung von Anhang III als nicht hochriskant eingestuft werden

Artikel 81: Schutzklauselverfahren der Union

Artikel 82: Konforme KI-Systeme, die ein Risiko darstellen

Artikel 83: Formale Nichteinhaltung

Artikel 84: Union AI Testing Support Structures

Abschnitt 4: Rechtsbehelfe

Artikel 85: Recht auf Einreichung einer Beschwerde bei einer Marktaufsichtsbehörde

Artikel 86: Recht auf Erläuterung der individuellen Entscheidungsfindung

Artikel 87: Meldung von Verstößen und Schutz von Personen, die Verstöße melden

Abschnitt 5: Beaufsichtigung, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung in Bezug auf Anbieter von KI-Modellen für allgemeine Zwecke

Artikel 88: Durchsetzung der Verpflichtungen von Anbietern von KI-Modellen für allgemeine Zwecke

Artikel 89 : Überwachungsmaßnahmen

Artikel 90: Warnungen vor systemischen Risiken durch das Wissenschaftliche Gremium

Artikel 91: Befugnis zur Anforderung von Unterlagen und Informationen

Artikel 92: Befugnis zur Durchführung von Evaluierungen

Artikel 93: Befugnis, Maßnahmen zu beantragen

Artikel 94: Verfahrensrechte der Wirtschaftsbeteiligten des AI-Modells für allgemeine Zwecke

Erwägungsgründe

Anhänge

Suche innerhalb des Gesetzes

Artikel 23: Pflichten der Importeure

Datum des Inkrafttretens:

2. August 2026

Laut:

Artikel 113

Einen vollständigen Zeitplan für die Umsetzung finden Sie hier.

Zusammenfassung

Dieser Artikel besagt, dass Importeure vor dem Verkauf eines AI-Systems mit hohem Risiko sicherstellen müssen, dass es alle Vorschriften erfüllt. Dazu gehört die Überprüfung, ob das System die erforderlichen Prüfungen bestanden hat, die korrekte Dokumentation vorliegt und mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet ist. Wenn der Importeur den Verdacht hat, dass das System nicht den Vorschriften entspricht oder gefälschte Unterlagen hat, darf er es nicht verkaufen, bis es den Vorschriften entspricht. Die Importeure müssen außerdem ihre Kontaktdaten auf dem System oder der Verpackung angeben, für eine sichere Lagerung und einen sicheren Transport sorgen und die Aufzeichnungen über die Zertifizierung und die Anweisungen 10 Jahre lang aufbewahren. Außerdem müssen sie bei Bedarf mit den Behörden zusammenarbeiten.

Generiert von CLaiRK, bearbeitet von uns.

HINWEIS: Diese Übersetzung ist eine maschinell erstellte Übersetzung. Es handelt sich nicht um die offizielle Übersetzung, die vom Europäischen Parlament bereitgestellt wird. Wenn das AI-Gesetz im Amtsblatt veröffentlicht wird, werden die maschinell erstellten Übersetzungen durch die offiziellen Übersetzungen ersetzt.

1. Bevor sie ein AI-System mit hohem Risiko in Verkehr bringen, stellen die Einführer sicher, dass das System mit dieser Verordnung übereinstimmt, indem sie prüfen, ob:

(a) das einschlägige Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 43 vom Anbieter des AI-Systems für gefährliche Stoffe durchgeführt wurde;

(b) der Dienstleistungserbringer hat die technischen Unterlagen gemäß Artikel 11 und Anhang IV erstellt;

(c) das System ist mit der vorgeschriebenen CE-Kennzeichnung versehen, und ihm sind die EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 47 sowie eine Gebrauchsanweisung beigefügt;

(d) der Dienstleistungserbringer hat einen Bevollmächtigten gemäß Artikel 22 Absatz 1 benannt.

2. Hat ein Einführer hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein AI-System mit hohem Risiko nicht mit dieser Verordnung übereinstimmt, gefälscht ist oder ihm gefälschte Unterlagen beigefügt sind, darf er das System nicht in Verkehr bringen, bevor seine Konformität hergestellt ist. Stellt das AI-System mit hohem Risiko ein Risiko im Sinne von Artikel 79 Absatz 1 dar, unterrichtet der Einführer den Anbieter des Systems, den Bevollmächtigten und die Marktüberwachungsbehörden darüber.

3. (3) Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie ihre Kontaktanschrift auf dem AI-System für gefährliche Güter und gegebenenfalls auf der Verpackung oder den Begleitunterlagen an.

4. Solange sich ein AI-System in ihrer Verantwortung befindet, stellen die Einführer sicher, dass die Bedingungen für seine Lagerung oder seinen Transport die Erfüllung der Anforderungen gemäß Abschnitt 2 nicht beeinträchtigen.

5. Die Einführer bewahren nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Hochrisiko-VI-Systems zehn Jahre lang eine Kopie der von der notifizierten Stelle ausgestellten Bescheinigung, gegebenenfalls der Gebrauchsanweisung, und der EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 47 auf.

6. (6) Die Einführer händigen den zuständigen Behörden auf begründetes Verlangen alle erforderlichen Informationen und Unterlagen, einschließlich der in Absatz 5 genannten, zum Nachweis der Konformität eines AI-Systems mit hohem Risiko mit den Anforderungen gemäß
Abschnitt 2 in einer Sprache, die sie leicht verstehen können. Zu diesem Zweck stellen sie auch sicher, dass die technischen Unterlagen diesen Behörden zur Verfügung gestellt werden können.

7. (7) Die Einführer arbeiten mit den jeweils zuständigen Behörden bei allen Maßnahmen zusammen, die diese Behörden in Bezug auf ein von den Einführern in Verkehr gebrachtes AI-System mit hohem Risiko ergreifen, um insbesondere die damit verbundenen Risiken zu verringern und zu mindern.

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Sehen Sie sich den offiziellen Text an, oder durchsuchen Sie ihn online mit unserem AI Act Explorer. Der in diesem Tool verwendete Text ist das "Gesetz über künstliche Intelligenz (Verordnung (EU) 2024/1689), Fassung des Amtsblatts vom 13. Juni 2024". Interinstitutionelle Akte: 2021/0106(COD)