1. (1) Bevor sie ein AI-System für hohe Risiken auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob es mit der erforderlichen CE-Kennzeichnung versehen ist, ob ihm eine Kopie der EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 47 und eine Gebrauchsanweisung beigefügt sind und ob der Anbieter bzw. der Einführer dieses Systems seinen jeweiligen Verpflichtungen gemäß Artikel 16 Buchstaben b und c und Artikel 23 Absatz 3 nachgekommen ist.
2. Ist ein Händler der Auffassung oder hat er auf der Grundlage der ihm vorliegenden Informationen Grund zu der Annahme, dass ein AI-System mit hohem Risiko nicht mit den Anforderungen gemäß Abschnitt 2 übereinstimmt, darf er das AI-System mit hohem Risiko nicht auf dem Markt bereitstellen, bevor die Konformität des Systems mit diesen Anforderungen hergestellt worden ist. Stellt das AI-System mit hohem Risiko ein Risiko im Sinne von Artikel 79 Absatz 1 dar, so unterrichtet der Händler außerdem den Anbieter bzw. den Einführer des Systems davon.
3. Solange sich ein AI-System mit hohem Risiko in ihrer Verantwortung befindet, stellen die Händler sicher, dass die Lagerungs- oder gegebenenfalls die Transportbedingungen die Übereinstimmung des Systems mit den Anforderungen gemäß Abschnitt 2 nicht beeinträchtigen.
4. (4) Ein Händler, der aufgrund der ihm vorliegenden Informationen der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm auf dem Markt bereitgestelltes AI-System mit hohem Risiko nicht mit den Anforderungen nach Abschnitt 2 übereinstimmt, ergreift die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Systems mit diesen Anforderungen herzustellen, es zurückzunehmen oder zurückzurufen, oder er stellt sicher, dass der Anbieter, der Einführer oder gegebenenfalls ein einschlägiges Unternehmen diese Korrekturmaßnahmen ergreift. Stellt das AI-System mit hohem Risiko ein Risiko im Sinne des Artikels 79 Absatz 1 dar, unterrichtet der Händler unverzüglich den Anbieter oder Einführer des Systems und die für das betreffende AI-System mit hohem Risiko zuständigen Behörden und macht dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
5. (5) Auf begründetes Verlangen einer zuständigen Behörde stellen Vertreiber eines AI-Systems mit hohem Risiko dieser Behörde alle Informationen und Unterlagen über ihre Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 bis 4 zur Verfügung, die für den Nachweis der Konformität dieses Systems mit den Anforderungen gemäß Abschnitt 2 erforderlich sind.
6. (6) Die Händler arbeiten mit den jeweils zuständigen Behörden bei allen Maßnahmen zusammen, die diese Behörden in Bezug auf ein von den Händlern auf dem Markt bereitgestelltes AI-System mit hohem Risiko ergreifen, insbesondere um das von diesem System ausgehende Risiko zu verringern oder zu mindern.