Inhaltsübersicht

Abschnitt 1: Einstufung von KI-Systemen als hochriskant

Artikel 6: Klassifizierungsregeln für KI-Systeme mit hohem Risiko

Artikel 7: Änderungen des Anhangs III

Abschnitt 2: Anforderungen an hochriskante KI-Systeme

Artikel 8: Erfüllung der Anforderungen

Artikel 9: Risikomanagementsystem

Artikel 10: Daten und Datenverwaltung

Artikel 11: Technische Dokumentation

Artikel 12: Aufbewahrung der Aufzeichnungen

Artikel 13: Transparenz und Bereitstellung von Informationen für Einsatzkräfte

Artikel 14: Menschliche Aufsichtsbehörden

Artikel 15: Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit

Abschnitt 3: Verpflichtungen von Anbietern und Betreibern von KI-Systemen mit hohem Risiko und anderen Parteien

Artikel 16: Pflichten der Anbieter von KI-Systemen mit hohem Risiko

Artikel 17: Qualitätsmanagementsystem

Artikel 18: Führung der Dokumentation

Artikel 19: Automatisch erzeugte Protokolle

Artikel 20: Abhilfemaßnahmen und Informationspflicht

Artikel 21: Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden

Artikel 22: Bevollmächtigte Vertreter von Anbietern von KI-Systemen mit hohem Risikopotenzial

Artikel 23: Pflichten der Importeure

Artikel 24: Pflichten des Händlers

Artikel 25: Verantwortlichkeiten entlang der KI-Wertschöpfungskette

Artikel 26: Pflichten der Bereitsteller von KI-Systemen mit hohem Risiko

Artikel 27: Grundrechtliche Folgenabschätzung für hochriskante KI-Systeme

Abschnitt 4: Notifizierende Behörden und benannte Stellen

Artikel 28: Notifizierende Behörden

Artikel 29: Antrag einer Konformitätsbewertungsstelle auf Notifizierung

Artikel 30: Notifizierungsverfahren

Artikel 31: Anforderungen an die benannten Stellen

Artikel 32: Vermutung der Konformität mit den Anforderungen in Bezug auf benannte Stellen

Artikel 33: Zweigstellen der benannten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen

Artikel 34: Operative Verpflichtungen der benannten Stellen

Artikel 35: Kennnummern und Verzeichnisse der benannten Stellen

Artikel 36: Änderungen der Notifizierungen

Artikel 37: Anfechtung der Zuständigkeit der benannten Stellen

Artikel 38: Koordinierung der benannten Stellen

Artikel 39: Konformitätsbewertungsstellen von Drittländern

Abschnitt 5: Normen, Konformitätsbewertung, Bescheinigungen, Registrierung

Artikel 40: Harmonisierte Normen und Normungsdokumente

Artikel 41: Gemeinsame Spezifikationen

Artikel 42: Vermutung der Konformität mit bestimmten Anforderungen

Artikel 43: Konformitätsbewertung

Artikel 44: Bescheinigungen

Artikel 45: Informationsverpflichtungen der benannten Stellen

Artikel 46: Ausnahmen vom Konformitätsbewertungsverfahren

Artikel 47: EU-Konformitätserklärung

Artikel 48: CE-Kennzeichnung

Artikel 49: Registrierung

Abschnitt 1: Überwachung nach dem Inverkehrbringen

Artikel 72: Überwachung nach dem Inverkehrbringen durch die Anbieter und Plan zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen für KI-Systeme mit hohem Risiko

Abschnitt 2: Weitergabe von Informationen über schwerwiegende Zwischenfälle

Artikel 73: Meldung schwerwiegender Vorkommnisse

Abschnitt 3: Durchsetzung

Artikel 74: Marktüberwachung und Kontrolle von KI-Systemen auf dem Unionsmarkt

Artikel 75: Gegenseitige Unterstützung, Marktüberwachung und Kontrolle von KI-Systemen für allgemeine Zwecke

Artikel 76: Überwachung von Tests unter realen Bedingungen durch die Marktüberwachungsbehörden

Artikel 77: Befugnisse der Behörden zum Schutz der Grundrechte

Artikel 78: Vertraulichkeit

Artikel 79: Verfahren auf nationaler Ebene für den Umgang mit KI-Systemen, die ein Risiko darstellen

Artikel 80: Verfahren für den Umgang mit KI-Systemen, die vom Anbieter in Anwendung von Anhang III als nicht hochriskant eingestuft werden

Artikel 81: Schutzklauselverfahren der Union

Artikel 82: Konforme KI-Systeme, die ein Risiko darstellen

Artikel 83: Formale Nichteinhaltung

Artikel 84: Union AI Testing Support Structures

Abschnitt 4: Rechtsbehelfe

Artikel 85: Recht auf Einreichung einer Beschwerde bei einer Marktaufsichtsbehörde

Artikel 86: Recht auf Erläuterung der individuellen Entscheidungsfindung

Artikel 87: Meldung von Verstößen und Schutz von Personen, die Verstöße melden

Abschnitt 5: Beaufsichtigung, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung in Bezug auf Anbieter von KI-Modellen für allgemeine Zwecke

Artikel 88: Durchsetzung der Verpflichtungen von Anbietern von KI-Modellen für allgemeine Zwecke

Artikel 89 : Überwachungsmaßnahmen

Artikel 90: Warnungen vor systemischen Risiken durch das Wissenschaftliche Gremium

Artikel 91: Befugnis zur Anforderung von Unterlagen und Informationen

Artikel 92: Befugnis zur Durchführung von Evaluierungen

Artikel 93: Befugnis, Maßnahmen zu beantragen

Artikel 94: Verfahrensrechte der Wirtschaftsbeteiligten des AI-Modells für allgemeine Zwecke

Erwägungsgründe

Anhänge

Suche innerhalb des Gesetzes

Artikel 24: Pflichten des Händlers

Datum des Inkrafttretens:

2. August 2026

Laut:

Artikel 113

Einen vollständigen Zeitplan für die Umsetzung finden Sie hier.

Zusammenfassung

In diesem Artikel heißt es, dass die Händler vor dem Verkauf eines KI-Systems mit hohem Risiko sicherstellen müssen, dass es bestimmte Normen erfüllt, einschließlich einer CE-Kennzeichnung und einer Kopie der EU-Konformitätserklärung. Wenn der Händler der Meinung ist, dass das KI-System diese Normen nicht erfüllt, darf er es nicht verkaufen, bis es diese erfüllt. Er muss auch sicherstellen, dass das AI-System während der Lagerung oder des Transports konform bleibt. Wird festgestellt, dass ein verkauftes AI-System nicht konform ist, muss der Händler es korrigieren, zurücknehmen oder zurückrufen. Er muss auch mit den Behörden zusammenarbeiten und alle angeforderten Informationen über das AI-System zur Verfügung stellen.

Generiert von CLaiRK, bearbeitet von uns.

HINWEIS: Diese Übersetzung ist eine maschinell erstellte Übersetzung. Es handelt sich nicht um die offizielle Übersetzung, die vom Europäischen Parlament bereitgestellt wird. Wenn das AI-Gesetz im Amtsblatt veröffentlicht wird, werden die maschinell erstellten Übersetzungen durch die offiziellen Übersetzungen ersetzt.

1. (1) Bevor sie ein AI-System für hohe Risiken auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob es mit der erforderlichen CE-Kennzeichnung versehen ist, ob ihm eine Kopie der EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 47 und eine Gebrauchsanweisung beigefügt sind und ob der Anbieter bzw. der Einführer dieses Systems seinen jeweiligen Verpflichtungen gemäß Artikel 16 Buchstaben b und c und Artikel 23 Absatz 3 nachgekommen ist.

2. Ist ein Händler der Auffassung oder hat er auf der Grundlage der ihm vorliegenden Informationen Grund zu der Annahme, dass ein AI-System mit hohem Risiko nicht mit den Anforderungen gemäß Abschnitt 2 übereinstimmt, darf er das AI-System mit hohem Risiko nicht auf dem Markt bereitstellen, bevor die Konformität des Systems mit diesen Anforderungen hergestellt worden ist. Stellt das AI-System mit hohem Risiko ein Risiko im Sinne von Artikel 79 Absatz 1 dar, so unterrichtet der Händler außerdem den Anbieter bzw. den Einführer des Systems davon.

3. Solange sich ein AI-System mit hohem Risiko in ihrer Verantwortung befindet, stellen die Händler sicher, dass die Lagerungs- oder gegebenenfalls die Transportbedingungen die Übereinstimmung des Systems mit den Anforderungen gemäß Abschnitt 2 nicht beeinträchtigen.

4. (4) Ein Händler, der aufgrund der ihm vorliegenden Informationen der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm auf dem Markt bereitgestelltes AI-System mit hohem Risiko nicht mit den Anforderungen nach Abschnitt 2 übereinstimmt, ergreift die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Systems mit diesen Anforderungen herzustellen, es zurückzunehmen oder zurückzurufen, oder er stellt sicher, dass der Anbieter, der Einführer oder gegebenenfalls ein einschlägiges Unternehmen diese Korrekturmaßnahmen ergreift. Stellt das AI-System mit hohem Risiko ein Risiko im Sinne des Artikels 79 Absatz 1 dar, unterrichtet der Händler unverzüglich den Anbieter oder Einführer des Systems und die für das betreffende AI-System mit hohem Risiko zuständigen Behörden und macht dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

5. (5) Auf begründetes Verlangen einer zuständigen Behörde stellen Vertreiber eines AI-Systems mit hohem Risiko dieser Behörde alle Informationen und Unterlagen über ihre Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 bis 4 zur Verfügung, die für den Nachweis der Konformität dieses Systems mit den Anforderungen gemäß Abschnitt 2 erforderlich sind.

6. (6) Die Händler arbeiten mit den jeweils zuständigen Behörden bei allen Maßnahmen zusammen, die diese Behörden in Bezug auf ein von den Händlern auf dem Markt bereitgestelltes AI-System mit hohem Risiko ergreifen, insbesondere um das von diesem System ausgehende Risiko zu verringern oder zu mindern.

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Sehen Sie sich den offiziellen Text an, oder durchsuchen Sie ihn online mit unserem AI Act Explorer. Der in diesem Tool verwendete Text ist das "Gesetz über künstliche Intelligenz (Verordnung (EU) 2024/1689), Fassung des Amtsblatts vom 13. Juni 2024". Interinstitutionelle Akte: 2021/0106(COD)