1. (1) Jeder Mitgliedstaat benennt oder errichtet mindestens eine notifizierende Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Begutachtung, Benennung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen sowie für deren Überwachung zuständig ist. Diese Verfahren werden in Zusammenarbeit zwischen den notifizierenden Behörden aller Mitgliedstaaten entwickelt.
2. (2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die in Absatz 1 genannte Bewertung und Überwachung von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 durchgeführt wird.
3. (3) Die notifizierenden Behörden werden so eingerichtet, aufgebaut und verwaltet, dass es zu keinerlei Interessenkonflikt mit den Konformitätsbewertungsstellen kommt und dass die Objektivität und Unparteilichkeit ihrer Tätigkeit gewährleistet ist.
4. (4) Die notifizierenden Behörden werden so strukturiert, dass Entscheidungen über die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen von kompetenten Personen getroffen werden, die nicht mit den Personen identisch sind, welche die Bewertung dieser Stellen durchgeführt haben.
5. (5) Die notifizierenden Behörden dürfen weder Tätigkeiten, die Konformitätsbewertungsstellen durchführen, noch Beratungsdienste auf kommerzieller oder wettbewerblicher Basis anbieten oder erbringen.
6. Die notifizierenden Behörden wahren die Vertraulichkeit der von ihnen erlangten Informationen nach Maßgabe des Artikels 78.
7. Den notifizierenden Behörden steht eine angemessene Zahl kompetenter Mitarbeiter zur Verfügung, damit sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen können. Die zuständigen Mitarbeiter verfügen gegebenenfalls über das für ihre Funktion erforderliche Fachwissen in Bereichen wie Informationstechnologie, künstliche Intelligenz und Recht, einschließlich der Überwachung der Grundrechte.