1. Die Konformitätsbewertungsstellen beantragen ihre Notifizierung bei der notifizierenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind.
2. Dem Antrag auf Notifizierung ist eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, des/der Konformitätsbewertungsmoduls/-e und der Arten von KI-Systemen, für die die Konformitätsbewertungsstelle Kompetenz beansprucht, sowie gegebenenfalls eine Akkreditierungsurkunde beizufügen, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen nach Artikel 31 erfüllt. Alle gültigen Dokumente im Zusammenhang mit bestehenden Benennungen der antragstellenden notifizierten Stelle im Rahmen anderer Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union werden hinzugefügt.
3. (3) Kann die betreffende Konformitätsbewertungsstelle keine Akkreditierungsurkunde vorweisen, legt sie der notifizierenden Behörde alle Unterlagen vor, die erforderlich sind, um zu überprüfen, festzustellen und regelmäßig zu überwachen, ob sie die Anforderungen von Artikel 31 erfüllt.
4. Bei benannten Stellen, die im Rahmen anderer Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union benannt wurden, können alle Dokumente und Bescheinigungen im Zusammenhang mit diesen Benennungen gegebenenfalls zur Unterstützung ihres Benennungsverfahrens im Rahmen dieser Verordnung verwendet werden. Die benannte Stelle aktualisiert die in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Unterlagen bei jeder relevanten Änderung, damit die für benannte Stellen zuständige Behörde die kontinuierliche Erfüllung aller in Artikel 31 festgelegten Anforderungen überwachen und überprüfen kann.