1. (1) Die notifizierenden Behörden dürfen nur Konformitätsbewertungsstellen notifizieren, die die in Artikel 31 festgelegten Anforderungen erfüllen.
2. (2) Die notifizierenden Behörden notifizieren der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jede Konformitätsbewertungsstelle gemäß Absatz 1 unter Verwendung des von der Kommission entwickelten und verwalteten elektronischen Notifizierungsinstruments.
3. (3) Die Notifizierung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels enthält vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, dem/den Konformitätsbewertungsmodul(en), den betreffenden Arten von KI-Systemen und der jeweiligen Kompetenzbescheinigung. (4) Stützt sich eine Notifizierung nicht auf eine Akkreditierungsurkunde gemäß Artikel 29 Absatz 2, so legt die notifizierende Behörde der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten Unterlagen vor, aus denen die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle und die getroffenen Vorkehrungen hervorgehen, mit denen sichergestellt wird, dass diese Stelle regelmäßig überwacht wird und weiterhin die Anforderungen nach Artikel 31 erfüllt.
4. (4) Die betreffende Konformitätsbewertungsstelle darf die Tätigkeiten einer notifizierten Stelle nur dann ausüben, wenn weder die Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Wochen nach der Notifizierung durch eine notifizierende Behörde, wenn diese eine Akkreditierungsurkunde gemäß Artikel 29 Absatz 2 enthält, oder innerhalb von zwei Monaten nach der Notifizierung durch die notifizierende Behörde, wenn diese einen Nachweis gemäß Artikel 29 Absatz 3 enthält, Einwände erhoben haben.
5. Werden Einwände erhoben, so nimmt die Kommission unverzüglich Konsultationen mit den betreffenden Mitgliedstaaten und der Konformitätsbewertungsstelle auf. Auf dieser Grundlage entscheidet die Kommission, ob die Zulassung gerechtfertigt ist. Die Kommission richtet ihre Entscheidung an den betreffenden Mitgliedstaat und an die betreffende Konformitätsbewertungsstelle.