1. Die von den benannten Stellen gemäß Anhang VII ausgestellten Bescheinigungen sind in einer Sprache abzufassen, die von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die benannte Stelle niedergelassen ist, leicht verstanden werden kann.
2. (2) Die Bescheinigungen sind für den darin angegebenen Zeitraum gültig, der bei unter Anhang I fallenden KI-Systemen fünf Jahre und bei unter Anhang III fallenden KI-Systemen vier Jahre nicht überschreiten darf. Auf Antrag des Anbieters kann die Gültigkeit einer Bescheinigung auf der Grundlage einer Neubewertung gemäß den geltenden Konformitätsbewertungsverfahren um weitere Zeiträume verlängert werden, die bei unter Anhang I fallenden AI-Systemen jeweils fünf Jahre und bei unter Anhang III fallenden AI-Systemen jeweils vier Jahre nicht überschreiten dürfen. Ergänzungen zu einer Bescheinigung bleiben gültig, sofern die Bescheinigung, die sie ergänzen, gültig ist.
3. Stellt eine benannte Stelle fest, dass ein KI-System die in Abschnitt 2 genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt, setzt sie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die ausgestellte Bescheinigung aus, widerruft sie oder erlegt ihr Beschränkungen auf, es sei denn, die Erfüllung dieser Anforderungen wird durch geeignete Korrekturmaßnahmen gewährleistet, die der Anbieter des Systems innerhalb einer von der benannten Stelle gesetzten angemessenen Frist vornimmt. Die benannte Stelle gibt eine Begründung für ihre Entscheidung ab. Es muss ein Rechtsbehelfsverfahren gegen die Entscheidungen der benannten Stellen, auch über ausgestellte Konformitätsbescheinigungen, zur Verfügung stehen.