1. (1) Die Anbieter stellen sicher, dass KI-Systeme, die für eine direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, so konzipiert und entwickelt werden, dass die betreffenden natürlichen Personen darüber informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren, es sei denn, dies ist aus der Sicht einer natürlichen Person, die unter Berücksichtigung der Umstände und des Nutzungskontexts angemessen informiert, aufmerksam und umsichtig ist, offensichtlich. Diese Verpflichtung gilt nicht für KI-Systeme, die gesetzlich zur Aufdeckung, Verhütung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten zugelassen sind, vorbehaltlich angemessener Garantien für die Rechte und Freiheiten Dritter, es sei denn, diese Systeme stehen der Öffentlichkeit zur Verfügung, um eine Straftat zu melden. Verwandt: Erwägungsgrund 132
2. Die Anbieter von KI-Systemen, einschließlich KI-Systemen für allgemeine Zwecke, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, stellen sicher, dass die Ausgaben des KI-Systems in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet sind und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkannt werden können. Die Anbieter stellen sicher, dass ihre technischen Lösungen wirksam, interoperabel, robust und zuverlässig sind, soweit dies technisch machbar ist, wobei die Besonderheiten und Beschränkungen der verschiedenen Arten von Inhalten, die Kosten der Implementierung und der allgemein anerkannte Stand der Technik, wie er in den einschlägigen technischen Normen zum Ausdruck kommen kann, zu berücksichtigen sind. Diese Verpflichtung gilt nicht, soweit die KI-Systeme eine Hilfsfunktion für die Standardredaktion erfüllen oder die vom Anwender bereitgestellten Eingabedaten oder deren Semantik nicht wesentlich verändern, oder soweit sie gesetzlich zur Aufdeckung, Verhütung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten zugelassen sind. Verwandt: Erwägungsgrund 133
3. (3) Die Betreiber eines Emotionserkennungssystems oder eines Systems zur biometrischen Kategorisierung unterrichten die betroffenen natürlichen Personen über den Betrieb des Systems und verarbeiten die personenbezogenen Daten im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 sowie der Richtlinie (EU) 2016/680, soweit anwendbar. Diese Verpflichtung gilt nicht für KI-Systeme, die zur biometrischen Kategorisierung und Emotionserkennung eingesetzt werden und die vorbehaltlich angemessener Garantien für die Rechte und Freiheiten Dritter und im Einklang mit dem Unionsrecht gesetzlich zur Aufdeckung, Verhütung oder Untersuchung von Straftaten zulässig sind. Verwandt: Erwägungsgrund 132
4. Wer ein KI-System einsetzt, das Bild-, Audio- oder Videoinhalte erzeugt oder manipuliert, die einen Deep Fake darstellen, muss offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn die Verwendung zur Aufdeckung, Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten gesetzlich zugelassen ist. Ist der Inhalt Teil eines offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder analogen Werks oder Programms, so beschränken sich die in diesem Absatz genannten Transparenzverpflichtungen auf die Offenlegung des Vorhandenseins eines solchen künstlich erzeugten oder manipulierten Inhalts in einer angemessenen Weise, die die Darstellung oder den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt. Wer ein KI-System einsetzt, das Text generiert oder manipuliert, der zu dem Zweck veröffentlicht wird, die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss offenlegen, dass der Text künstlich generiert oder manipuliert wurde. Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn die Nutzung gesetzlich erlaubt ist, um Straftaten aufzudecken, zu verhindern, zu untersuchen oder strafrechtlich zu verfolgen, oder wenn die KI-generierten Inhalte einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurden und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung der Inhalte trägt. Verwandt: Erwägungsgrund 134
5. (5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Informationen werden den betroffenen natürlichen Personen spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Exposition in klarer und erkennbarer Weise zur Verfügung gestellt. Die Informationen müssen den geltenden Anforderungen an die Zugänglichkeit entsprechen.
6. (5) Die Absätze 1 bis 4 berühren nicht die in Kapitel III festgelegten Anforderungen und Verpflichtungen und lassen andere Transparenzverpflichtungen unberührt, die im Unionsrecht oder im nationalen Recht für Betreiber von KI-Systemen festgelegt sind.
7. Das AI-Büro fördert und erleichtert die Ausarbeitung von Verhaltenskodizes auf Unionsebene, um die wirksame Umsetzung der Verpflichtungen zur Erkennung und Kennzeichnung künstlich erzeugter oder manipulierter Inhalte zu erleichtern. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um diese Verhaltenskodizes nach dem Verfahren des Artikels 56 Absatz 6 zu genehmigen. Hält sie den Kodex nicht für angemessen, kann die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Umsetzung dieser Verpflichtungen nach dem Prüfverfahren des Artikels 98 Absatz 2 erlassen. Verwandt: Erwägungsgrund 135