Inhaltsübersicht

Abschnitt 1: Einstufung von KI-Systemen als hochriskant

Artikel 6: Klassifizierungsregeln für KI-Systeme mit hohem Risiko

Artikel 7: Änderungen des Anhangs III

Abschnitt 2: Anforderungen an hochriskante KI-Systeme

Artikel 8: Erfüllung der Anforderungen

Artikel 9: Risikomanagementsystem

Artikel 10: Daten und Datenverwaltung

Artikel 11: Technische Dokumentation

Artikel 12: Aufbewahrung der Aufzeichnungen

Artikel 13: Transparenz und Bereitstellung von Informationen für Einsatzkräfte

Artikel 14: Menschliche Aufsichtsbehörden

Artikel 15: Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit

Abschnitt 3: Verpflichtungen von Anbietern und Betreibern von KI-Systemen mit hohem Risiko und anderen Parteien

Artikel 16: Pflichten der Anbieter von KI-Systemen mit hohem Risiko

Artikel 17: Qualitätsmanagementsystem

Artikel 18: Führung der Dokumentation

Artikel 19: Automatisch erzeugte Protokolle

Artikel 20: Abhilfemaßnahmen und Informationspflicht

Artikel 21: Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden

Artikel 22: Bevollmächtigte Vertreter von Anbietern von KI-Systemen mit hohem Risikopotenzial

Artikel 23: Pflichten der Importeure

Artikel 24: Pflichten des Händlers

Artikel 25: Verantwortlichkeiten entlang der KI-Wertschöpfungskette

Artikel 26: Pflichten der Bereitsteller von KI-Systemen mit hohem Risiko

Artikel 27: Grundrechtliche Folgenabschätzung für hochriskante KI-Systeme

Abschnitt 4: Notifizierende Behörden und benannte Stellen

Artikel 28: Notifizierende Behörden

Artikel 29: Antrag einer Konformitätsbewertungsstelle auf Notifizierung

Artikel 30: Notifizierungsverfahren

Artikel 31: Anforderungen an die benannten Stellen

Artikel 32: Vermutung der Konformität mit den Anforderungen in Bezug auf benannte Stellen

Artikel 33: Zweigstellen der benannten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen

Artikel 34: Operative Verpflichtungen der benannten Stellen

Artikel 35: Kennnummern und Verzeichnisse der benannten Stellen

Artikel 36: Änderungen der Notifizierungen

Artikel 37: Anfechtung der Zuständigkeit der benannten Stellen

Artikel 38: Koordinierung der benannten Stellen

Artikel 39: Konformitätsbewertungsstellen von Drittländern

Abschnitt 5: Normen, Konformitätsbewertung, Bescheinigungen, Registrierung

Artikel 40: Harmonisierte Normen und Normungsdokumente

Artikel 41: Gemeinsame Spezifikationen

Artikel 42: Vermutung der Konformität mit bestimmten Anforderungen

Artikel 43: Konformitätsbewertung

Artikel 44: Bescheinigungen

Artikel 45: Informationsverpflichtungen der benannten Stellen

Artikel 46: Ausnahmen vom Konformitätsbewertungsverfahren

Artikel 47: EU-Konformitätserklärung

Artikel 48: CE-Kennzeichnung

Artikel 49: Registrierung

Abschnitt 1: Überwachung nach dem Inverkehrbringen

Artikel 72: Überwachung nach dem Inverkehrbringen durch die Anbieter und Plan zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen für KI-Systeme mit hohem Risiko

Abschnitt 2: Weitergabe von Informationen über schwerwiegende Zwischenfälle

Artikel 73: Meldung schwerwiegender Vorkommnisse

Abschnitt 3: Durchsetzung

Artikel 74: Marktüberwachung und Kontrolle von KI-Systemen auf dem Unionsmarkt

Artikel 75: Gegenseitige Unterstützung, Marktüberwachung und Kontrolle von KI-Systemen für allgemeine Zwecke

Artikel 76: Überwachung von Tests unter realen Bedingungen durch die Marktüberwachungsbehörden

Artikel 77: Befugnisse der Behörden zum Schutz der Grundrechte

Artikel 78: Vertraulichkeit

Artikel 79: Verfahren auf nationaler Ebene für den Umgang mit KI-Systemen, die ein Risiko darstellen

Artikel 80: Verfahren für den Umgang mit KI-Systemen, die vom Anbieter in Anwendung von Anhang III als nicht hochriskant eingestuft werden

Artikel 81: Schutzklauselverfahren der Union

Artikel 82: Konforme KI-Systeme, die ein Risiko darstellen

Artikel 83: Formale Nichteinhaltung

Artikel 84: Union AI Testing Support Structures

Abschnitt 4: Rechtsbehelfe

Artikel 85: Recht auf Einreichung einer Beschwerde bei einer Marktaufsichtsbehörde

Artikel 86: Recht auf Erläuterung der individuellen Entscheidungsfindung

Artikel 87: Meldung von Verstößen und Schutz von Personen, die Verstöße melden

Abschnitt 5: Beaufsichtigung, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung in Bezug auf Anbieter von KI-Modellen für allgemeine Zwecke

Artikel 88: Durchsetzung der Verpflichtungen von Anbietern von KI-Modellen für allgemeine Zwecke

Artikel 89 : Überwachungsmaßnahmen

Artikel 90: Warnungen vor systemischen Risiken durch das Wissenschaftliche Gremium

Artikel 91: Befugnis zur Anforderung von Unterlagen und Informationen

Artikel 92: Befugnis zur Durchführung von Evaluierungen

Artikel 93: Befugnis, Maßnahmen zu beantragen

Artikel 94: Verfahrensrechte der Wirtschaftsbeteiligten des AI-Modells für allgemeine Zwecke

Erwägungsgründe

Anhänge

Suche innerhalb des Gesetzes

Artikel 52: Verfahren

Datum des Inkrafttretens:

2. August 2025

Laut:

Artikel 113 Buchstabe b

Geerbt von:

Kapitel V

Einen vollständigen Zeitplan für die Umsetzung finden Sie hier.

Zusammenfassung

Dieser Artikel besagt, dass der Anbieter die Kommission innerhalb von zwei Wochen informieren muss, wenn ein allgemeines KI-Modell bestimmte Bedingungen erfüllt. Die Kommission kann dann entscheiden, ob das KI-Modell systemische Risiken birgt. Wenn der Anbieter argumentiert, dass das KI-Modell keine solchen Risiken birgt, kann die Kommission diese Argumente zurückweisen, wenn sie nicht überzeugend sind. Die Kommission kann ein KI-Modell auch auf der Grundlage bestimmter Kriterien als riskant einstufen. Wenn ein Anbieter mit dieser Einstufung nicht einverstanden ist, kann er nach sechs Monaten eine Neubewertung beantragen. Die Kommission wird eine Liste der risikobehafteten KI-Modelle führen und dabei die Rechte an geistigem Eigentum und das Geschäftsgeheimnis wahren.

Generiert von CLaiRK, bearbeitet von uns.

HINWEIS: Diese Übersetzung ist eine maschinell erstellte Übersetzung. Es handelt sich nicht um die offizielle Übersetzung, die vom Europäischen Parlament bereitgestellt wird. Wenn das AI-Gesetz im Amtsblatt veröffentlicht wird, werden die maschinell erstellten Übersetzungen durch die offiziellen Übersetzungen ersetzt.

1. Erfüllt ein KI-Modell für allgemeine Zwecke die in Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a genannte Bedingung, so unterrichtet der betreffende Anbieter die Kommission unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Wochen, nachdem diese Anforderung erfüllt wurde oder bekannt wurde, dass sie erfüllt werden wird. Diese Mitteilung enthält die erforderlichen Informationen, um nachzuweisen, dass die betreffende Anforderung erfüllt ist. Erhält die Kommission Kenntnis davon, dass ein KI-Allzweckmodell systemische Risiken aufweist, die ihr nicht gemeldet wurden, kann sie beschließen, es als Modell mit systemischem Risiko einzustufen.

2. Der Anbieter eines Mehrzweck-KI-Modells, das die in Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a genannte Bedingung erfüllt, kann mit seiner Anmeldung hinreichend begründete Argumente vorlegen, um nachzuweisen, dass das Mehrzweck-KI-Modell aufgrund seiner besonderen Merkmale ausnahmsweise keine Systemrisiken birgt und daher nicht als Mehrzweck-KI-Modell mit Systemrisiko eingestuft werden sollte, obwohl es diese Anforderung erfüllt.

3. Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die gemäß Absatz 2 vorgebrachten Argumente nicht hinreichend begründet sind und der betreffende Anbieter nicht nachweisen konnte, dass das KI-Allzweckmodell aufgrund seiner spezifischen Merkmale keine Systemrisiken birgt, weist sie diese Argumente zurück, und das KI-Allzweckmodell wird als KI-Allzweckmodell mit Systemrisiko betrachtet.

4. Die Kommission kann von Amts wegen oder aufgrund einer qualifizierten Warnung des wissenschaftlichen Gremiums gemäß Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe a auf der Grundlage der in Anhang XIII festgelegten Kriterien ein KI-Modell für allgemeine Zwecke als mit Systemrisiken behaftet einstufen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 97 zur Änderung von Anhang XIII zu erlassen, um die in diesem Anhang festgelegten Kriterien zu präzisieren und zu aktualisieren.

5. (5) Auf begründeten Antrag eines Anbieters, dessen Modell gemäß Absatz 4 als KI-Allzweckmodell mit Systemrisiko eingestuft wurde, berücksichtigt die Kommission den Antrag und kann beschließen, auf der Grundlage der in Anhang XIII festgelegten Kriterien neu zu bewerten, ob das KI-Allzweckmodell weiterhin als systemgefährdend angesehen werden kann. Ein solcher Antrag muss objektive, detaillierte und neue Gründe enthalten, die sich seit der Entscheidung über die Ausweisung ergeben haben. Die Anbieter können frühestens sechs Monate nach der Ausweisungsentscheidung eine Neubewertung beantragen. Beschließt die Kommission nach ihrer Neubewertung, die Einstufung als KI-Allzweckmodell mit Systemrisiko beizubehalten, können die Anbieter frühestens sechs Monate nach dieser Entscheidung eine Neubewertung beantragen.

6. (6) Die Kommission stellt sicher, dass eine Liste von KI-Modellen für allgemeine Zwecke mit Systemrisiken veröffentlicht wird, und hält diese Liste auf dem neuesten Stand, unbeschadet der Notwendigkeit, die Rechte des geistigen Eigentums und vertrauliche Geschäftsinformationen oder Geschäftsgeheimnisse im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht zu beachten und zu schützen.

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