1. Erfüllt ein KI-Modell für allgemeine Zwecke die in Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a genannte Bedingung, so unterrichtet der betreffende Anbieter die Kommission unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Wochen, nachdem diese Anforderung erfüllt wurde oder bekannt wurde, dass sie erfüllt werden wird. Diese Mitteilung enthält die erforderlichen Informationen, um nachzuweisen, dass die betreffende Anforderung erfüllt ist. Erhält die Kommission Kenntnis davon, dass ein KI-Allzweckmodell systemische Risiken aufweist, die ihr nicht gemeldet wurden, kann sie beschließen, es als Modell mit systemischem Risiko einzustufen.
2. Der Anbieter eines Mehrzweck-KI-Modells, das die in Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a genannte Bedingung erfüllt, kann mit seiner Anmeldung hinreichend begründete Argumente vorlegen, um nachzuweisen, dass das Mehrzweck-KI-Modell aufgrund seiner besonderen Merkmale ausnahmsweise keine Systemrisiken birgt und daher nicht als Mehrzweck-KI-Modell mit Systemrisiko eingestuft werden sollte, obwohl es diese Anforderung erfüllt.
3. Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die gemäß Absatz 2 vorgebrachten Argumente nicht hinreichend begründet sind und der betreffende Anbieter nicht nachweisen konnte, dass das KI-Allzweckmodell aufgrund seiner spezifischen Merkmale keine Systemrisiken birgt, weist sie diese Argumente zurück, und das KI-Allzweckmodell wird als KI-Allzweckmodell mit Systemrisiko betrachtet.
4. Die Kommission kann von Amts wegen oder aufgrund einer qualifizierten Warnung des wissenschaftlichen Gremiums gemäß Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe a auf der Grundlage der in Anhang XIII festgelegten Kriterien ein KI-Modell für allgemeine Zwecke als mit Systemrisiken behaftet einstufen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 97 zur Änderung von Anhang XIII zu erlassen, um die in diesem Anhang festgelegten Kriterien zu präzisieren und zu aktualisieren.
5. (5) Auf begründeten Antrag eines Anbieters, dessen Modell gemäß Absatz 4 als KI-Allzweckmodell mit Systemrisiko eingestuft wurde, berücksichtigt die Kommission den Antrag und kann beschließen, auf der Grundlage der in Anhang XIII festgelegten Kriterien neu zu bewerten, ob das KI-Allzweckmodell weiterhin als systemgefährdend angesehen werden kann. Ein solcher Antrag muss objektive, detaillierte und neue Gründe enthalten, die sich seit der Entscheidung über die Ausweisung ergeben haben. Die Anbieter können frühestens sechs Monate nach der Ausweisungsentscheidung eine Neubewertung beantragen. Beschließt die Kommission nach ihrer Neubewertung, die Einstufung als KI-Allzweckmodell mit Systemrisiko beizubehalten, können die Anbieter frühestens sechs Monate nach dieser Entscheidung eine Neubewertung beantragen.
6. (6) Die Kommission stellt sicher, dass eine Liste von KI-Modellen für allgemeine Zwecke mit Systemrisiken veröffentlicht wird, und hält diese Liste auf dem neuesten Stand, unbeschadet der Notwendigkeit, die Rechte des geistigen Eigentums und vertrauliche Geschäftsinformationen oder Geschäftsgeheimnisse im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht zu beachten und zu schützen.