1. (1) Das AI-Büro fördert und erleichtert die Ausarbeitung von Verhaltenskodizes auf Unionsebene, um zur ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung beizutragen, wobei internationale Ansätze berücksichtigt werden.
2. Das AI-Büro und der Rat sind bestrebt sicherzustellen, dass die Verhaltenskodizes zumindest die in den Artikeln 53 und 55 vorgesehenen Verpflichtungen abdecken, einschließlich der folgenden Punkte:
(a) die Mittel, mit denen sichergestellt wird, dass die in Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Informationen im Lichte der Markt- und Technologieentwicklung auf dem neuesten Stand gehalten werden;
(b) die angemessene Ausführlichkeit der Zusammenfassung der für die Ausbildung verwendeten Inhalte;
(c) die Ermittlung der Art und des Charakters der Systemrisiken auf Unionsebene, gegebenenfalls einschließlich ihrer Quellen;
(d) die Maßnahmen, Verfahren und Modalitäten für die Bewertung und das Management der Systemrisiken auf Unionsebene, einschließlich ihrer Dokumentation, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken stehen, deren Schwere und Wahrscheinlichkeit berücksichtigen und den besonderen Herausforderungen Rechnung tragen, die sich bei der Bewältigung dieser Risiken angesichts der möglichen Art und Weise ergeben, in der diese Risiken entlang der AI-Wertschöpfungskette entstehen und sich verwirklichen können.
3. Das Amt für künstliche Intelligenz kann alle Anbieter von allgemeinen künstlichen Intelligenzmodellen sowie die jeweils zuständigen nationalen Behörden auffordern, sich an der Ausarbeitung von Verhaltenskodizes zu beteiligen. Organisationen der Zivilgesellschaft, die Industrie, die Wissenschaft und andere einschlägige Akteure, wie nachgeschaltete Anbieter und unabhängige Sachverständige, können den Prozess unterstützen.
4. (4) Das AI-Büro und der Verwaltungsrat sind bestrebt sicherzustellen, dass die Verhaltenskodizes ihre spezifischen Ziele klar darlegen und Verpflichtungen oder Maßnahmen, gegebenenfalls einschließlich zentraler Leistungsindikatoren, enthalten, um die Erreichung dieser Ziele zu gewährleisten, und dass sie die Bedürfnisse und Interessen aller interessierten Parteien, einschließlich der betroffenen Personen, auf Unionsebene gebührend berücksichtigen.
5. Das AI-Büro ist bestrebt sicherzustellen, dass die Teilnehmer an den Verhaltenskodizes dem AI-Büro regelmäßig über die Umsetzung der Verpflichtungen, die ergriffenen Maßnahmen und deren Ergebnisse berichten, gegebenenfalls auch gemessen an den zentralen Leistungsindikatoren. Die zentralen Leistungsindikatoren und die Berichterstattungsverpflichtungen tragen den Unterschieden in der Größe und Kapazität der einzelnen Teilnehmer Rechnung.
6. Das AI-Büro und der Verwaltungsrat überwachen und bewerten regelmäßig die Erreichung der Ziele der Verhaltenskodizes durch die Teilnehmer und ihren Beitrag zur ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung. Das AI-Büro und der Ausschuss bewerten, ob die Verhaltenskodizes die Verpflichtungen gemäß den Artikeln 53 und 55 abdecken, und überwachen und bewerten regelmäßig die Erreichung ihrer Ziele. Sie veröffentlichen ihre Bewertung der Angemessenheit der Verhaltenskodizes. Die Kommission kann im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Verhaltenskodex genehmigen und ihm allgemeine Geltung in der Union verschaffen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
7. Das Amt für künstliche Intelligenz kann alle Anbieter von Mehrzweck-KI-Modellen auffordern, sich den Verhaltenskodizes anzuschließen. Bei Anbietern von KI-Modellen für allgemeine Zwecke, die keine systemischen Risiken darstellen, kann dieser Beitritt auf die in Artikel 53 vorgesehenen Verpflichtungen beschränkt werden, es sei denn, sie erklären ausdrücklich ihr Interesse, sich dem vollständigen Kodex anzuschließen.
8. Das AI-Büro fördert und erleichtert gegebenenfalls auch die Überprüfung und Anpassung der Verhaltenskodizes, insbesondere im Hinblick auf neue Normen. Das AI-Büro ist bei der Bewertung der verfügbaren Normen behilflich.
9. Die Verhaltenskodizes müssen spätestens bis zum 2. Mai 2025 fertiggestellt sein. Das AI-Büro unternimmt die erforderlichen Schritte, einschließlich der Aufforderung an die Anbieter gemäß Absatz 7. Kann bis zum 2. August 2025 kein Verhaltenskodex fertiggestellt werden oder hält das AI-Büro diesen nach seiner Bewertung gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels nicht für angemessen, so kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten gemeinsame Vorschriften für die Umsetzung der in den Artikeln 53 und 55 vorgesehenen Verpflichtungen, einschließlich der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Punkte, erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.