Inhaltsübersicht

Abschnitt 1: Einstufung von KI-Systemen als hochriskant

Artikel 6: Klassifizierungsregeln für KI-Systeme mit hohem Risiko

Artikel 7: Änderungen des Anhangs III

Abschnitt 2: Anforderungen an hochriskante KI-Systeme

Artikel 8: Erfüllung der Anforderungen

Artikel 9: Risikomanagementsystem

Artikel 10: Daten und Datenverwaltung

Artikel 11: Technische Dokumentation

Artikel 12: Aufbewahrung der Aufzeichnungen

Artikel 13: Transparenz und Bereitstellung von Informationen für Einsatzkräfte

Artikel 14: Menschliche Aufsichtsbehörden

Artikel 15: Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit

Abschnitt 3: Verpflichtungen von Anbietern und Betreibern von KI-Systemen mit hohem Risiko und anderen Parteien

Artikel 16: Pflichten der Anbieter von KI-Systemen mit hohem Risiko

Artikel 17: Qualitätsmanagementsystem

Artikel 18: Führung der Dokumentation

Artikel 19: Automatisch erzeugte Protokolle

Artikel 20: Abhilfemaßnahmen und Informationspflicht

Artikel 21: Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden

Artikel 22: Bevollmächtigte Vertreter von Anbietern von KI-Systemen mit hohem Risikopotenzial

Artikel 23: Pflichten der Importeure

Artikel 24: Pflichten des Händlers

Artikel 25: Verantwortlichkeiten entlang der KI-Wertschöpfungskette

Artikel 26: Pflichten der Bereitsteller von KI-Systemen mit hohem Risiko

Artikel 27: Grundrechtliche Folgenabschätzung für hochriskante KI-Systeme

Abschnitt 4: Notifizierende Behörden und benannte Stellen

Artikel 28: Notifizierende Behörden

Artikel 29: Antrag einer Konformitätsbewertungsstelle auf Notifizierung

Artikel 30: Notifizierungsverfahren

Artikel 31: Anforderungen an die benannten Stellen

Artikel 32: Vermutung der Konformität mit den Anforderungen in Bezug auf benannte Stellen

Artikel 33: Zweigstellen der benannten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen

Artikel 34: Operative Verpflichtungen der benannten Stellen

Artikel 35: Kennnummern und Verzeichnisse der benannten Stellen

Artikel 36: Änderungen der Notifizierungen

Artikel 37: Anfechtung der Zuständigkeit der benannten Stellen

Artikel 38: Koordinierung der benannten Stellen

Artikel 39: Konformitätsbewertungsstellen von Drittländern

Abschnitt 5: Normen, Konformitätsbewertung, Bescheinigungen, Registrierung

Artikel 40: Harmonisierte Normen und Normungsdokumente

Artikel 41: Gemeinsame Spezifikationen

Artikel 42: Vermutung der Konformität mit bestimmten Anforderungen

Artikel 43: Konformitätsbewertung

Artikel 44: Bescheinigungen

Artikel 45: Informationsverpflichtungen der benannten Stellen

Artikel 46: Ausnahmen vom Konformitätsbewertungsverfahren

Artikel 47: EU-Konformitätserklärung

Artikel 48: CE-Kennzeichnung

Artikel 49: Registrierung

Abschnitt 1: Überwachung nach dem Inverkehrbringen

Artikel 72: Überwachung nach dem Inverkehrbringen durch die Anbieter und Plan zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen für KI-Systeme mit hohem Risiko

Abschnitt 2: Weitergabe von Informationen über schwerwiegende Zwischenfälle

Artikel 73: Meldung schwerwiegender Vorkommnisse

Abschnitt 3: Durchsetzung

Artikel 74: Marktüberwachung und Kontrolle von KI-Systemen auf dem Unionsmarkt

Artikel 75: Gegenseitige Unterstützung, Marktüberwachung und Kontrolle von KI-Systemen für allgemeine Zwecke

Artikel 76: Überwachung von Tests unter realen Bedingungen durch die Marktüberwachungsbehörden

Artikel 77: Befugnisse der Behörden zum Schutz der Grundrechte

Artikel 78: Vertraulichkeit

Artikel 79: Verfahren auf nationaler Ebene für den Umgang mit KI-Systemen, die ein Risiko darstellen

Artikel 80: Verfahren für den Umgang mit KI-Systemen, die vom Anbieter in Anwendung von Anhang III als nicht hochriskant eingestuft werden

Artikel 81: Schutzklauselverfahren der Union

Artikel 82: Konforme KI-Systeme, die ein Risiko darstellen

Artikel 83: Formale Nichteinhaltung

Artikel 84: Union AI Testing Support Structures

Abschnitt 4: Rechtsbehelfe

Artikel 85: Recht auf Einreichung einer Beschwerde bei einer Marktaufsichtsbehörde

Artikel 86: Recht auf Erläuterung der individuellen Entscheidungsfindung

Artikel 87: Meldung von Verstößen und Schutz von Personen, die Verstöße melden

Abschnitt 5: Beaufsichtigung, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung in Bezug auf Anbieter von KI-Modellen für allgemeine Zwecke

Artikel 88: Durchsetzung der Verpflichtungen von Anbietern von KI-Modellen für allgemeine Zwecke

Artikel 89 : Überwachungsmaßnahmen

Artikel 90: Warnungen vor systemischen Risiken durch das Wissenschaftliche Gremium

Artikel 91: Befugnis zur Anforderung von Unterlagen und Informationen

Artikel 92: Befugnis zur Durchführung von Evaluierungen

Artikel 93: Befugnis, Maßnahmen zu beantragen

Artikel 94: Verfahrensrechte der Wirtschaftsbeteiligten des AI-Modells für allgemeine Zwecke

Erwägungsgründe

Anhänge

Suche innerhalb des Gesetzes

Artikel 56: Verhaltenskodizes

Datum des Inkrafttretens:

2. August 2025

Laut:

Artikel 113 Buchstabe b

Geerbt von:

Kapitel V

Einen vollständigen Zeitplan für die Umsetzung finden Sie hier.

Zusammenfassung

Das KI-Büro der EU hat die Aufgabe, Leitlinien für den Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI) in der gesamten Union zu erstellen. Diese Leitlinien werden sich damit befassen, wie KI-Informationen auf dem neuesten Stand zu halten sind, wie die zum Training von KI verwendeten Daten zu beschreiben sind und wie potenzielle Risiken zu ermitteln und zu bewältigen sind. Das Amt für künstliche Intelligenz wird KI-Anbieter, Behörden und andere Interessengruppen auffordern, an der Erstellung dieser Leitlinien mitzuwirken. Die Leitlinien werden klare Ziele und Wege zur Erfolgsmessung enthalten. Das Amt für Künstliche Intelligenz wird überwachen, wie gut diese Leitlinien befolgt werden, und kann sie für die Verwendung in der gesamten EU genehmigen. Wenn die Leitlinien nicht innerhalb eines Jahres fertig oder angemessen sind, kann die Kommission gemeinsame Regeln aufstellen.

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HINWEIS: Diese Übersetzung ist eine maschinell erstellte Übersetzung. Es handelt sich nicht um die offizielle Übersetzung, die vom Europäischen Parlament bereitgestellt wird. Wenn das AI-Gesetz im Amtsblatt veröffentlicht wird, werden die maschinell erstellten Übersetzungen durch die offiziellen Übersetzungen ersetzt.

1. (1) Das AI-Büro fördert und erleichtert die Ausarbeitung von Verhaltenskodizes auf Unionsebene, um zur ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung beizutragen, wobei internationale Ansätze berücksichtigt werden.

2. Das AI-Büro und der Rat sind bestrebt sicherzustellen, dass die Verhaltenskodizes zumindest die in den Artikeln 53 und 55 vorgesehenen Verpflichtungen abdecken, einschließlich der folgenden Punkte:

(a) die Mittel, mit denen sichergestellt wird, dass die in Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Informationen im Lichte der Markt- und Technologieentwicklung auf dem neuesten Stand gehalten werden;

(b) die angemessene Ausführlichkeit der Zusammenfassung der für die Ausbildung verwendeten Inhalte;

(c) die Ermittlung der Art und des Charakters der Systemrisiken auf Unionsebene, gegebenenfalls einschließlich ihrer Quellen;

(d) die Maßnahmen, Verfahren und Modalitäten für die Bewertung und das Management der Systemrisiken auf Unionsebene, einschließlich ihrer Dokumentation, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken stehen, deren Schwere und Wahrscheinlichkeit berücksichtigen und den besonderen Herausforderungen Rechnung tragen, die sich bei der Bewältigung dieser Risiken angesichts der möglichen Art und Weise ergeben, in der diese Risiken entlang der AI-Wertschöpfungskette entstehen und sich verwirklichen können.

3. Das Amt für künstliche Intelligenz kann alle Anbieter von allgemeinen künstlichen Intelligenzmodellen sowie die jeweils zuständigen nationalen Behörden auffordern, sich an der Ausarbeitung von Verhaltenskodizes zu beteiligen. Organisationen der Zivilgesellschaft, die Industrie, die Wissenschaft und andere einschlägige Akteure, wie nachgeschaltete Anbieter und unabhängige Sachverständige, können den Prozess unterstützen.

4. (4) Das AI-Büro und der Verwaltungsrat sind bestrebt sicherzustellen, dass die Verhaltenskodizes ihre spezifischen Ziele klar darlegen und Verpflichtungen oder Maßnahmen, gegebenenfalls einschließlich zentraler Leistungsindikatoren, enthalten, um die Erreichung dieser Ziele zu gewährleisten, und dass sie die Bedürfnisse und Interessen aller interessierten Parteien, einschließlich der betroffenen Personen, auf Unionsebene gebührend berücksichtigen.

5. Das AI-Büro ist bestrebt sicherzustellen, dass die Teilnehmer an den Verhaltenskodizes dem AI-Büro regelmäßig über die Umsetzung der Verpflichtungen, die ergriffenen Maßnahmen und deren Ergebnisse berichten, gegebenenfalls auch gemessen an den zentralen Leistungsindikatoren. Die zentralen Leistungsindikatoren und die Berichterstattungsverpflichtungen tragen den Unterschieden in der Größe und Kapazität der einzelnen Teilnehmer Rechnung.

6. Das AI-Büro und der Verwaltungsrat überwachen und bewerten regelmäßig die Erreichung der Ziele der Verhaltenskodizes durch die Teilnehmer und ihren Beitrag zur ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung. Das AI-Büro und der Ausschuss bewerten, ob die Verhaltenskodizes die Verpflichtungen gemäß den Artikeln 53 und 55 abdecken, und überwachen und bewerten regelmäßig die Erreichung ihrer Ziele. Sie veröffentlichen ihre Bewertung der Angemessenheit der Verhaltenskodizes. Die Kommission kann im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Verhaltenskodex genehmigen und ihm allgemeine Geltung in der Union verschaffen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

7. Das Amt für künstliche Intelligenz kann alle Anbieter von Mehrzweck-KI-Modellen auffordern, sich den Verhaltenskodizes anzuschließen. Bei Anbietern von KI-Modellen für allgemeine Zwecke, die keine systemischen Risiken darstellen, kann dieser Beitritt auf die in Artikel 53 vorgesehenen Verpflichtungen beschränkt werden, es sei denn, sie erklären ausdrücklich ihr Interesse, sich dem vollständigen Kodex anzuschließen.

8. Das AI-Büro fördert und erleichtert gegebenenfalls auch die Überprüfung und Anpassung der Verhaltenskodizes, insbesondere im Hinblick auf neue Normen. Das AI-Büro ist bei der Bewertung der verfügbaren Normen behilflich.

9. Die Verhaltenskodizes müssen spätestens bis zum 2. Mai 2025 fertiggestellt sein. Das AI-Büro unternimmt die erforderlichen Schritte, einschließlich der Aufforderung an die Anbieter gemäß Absatz 7. Kann bis zum 2. August 2025 kein Verhaltenskodex fertiggestellt werden oder hält das AI-Büro diesen nach seiner Bewertung gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels nicht für angemessen, so kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten gemeinsame Vorschriften für die Umsetzung der in den Artikeln 53 und 55 vorgesehenen Verpflichtungen, einschließlich der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Punkte, erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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Sehen Sie sich den offiziellen Text an, oder durchsuchen Sie ihn online mit unserem AI Act Explorer. Der in diesem Tool verwendete Text ist das "Gesetz über künstliche Intelligenz (Verordnung (EU) 2024/1689), Fassung des Amtsblatts vom 13. Juni 2024". Interinstitutionelle Akte: 2021/0106(COD)