Artikel 61: Einwilligung nach Inkenntnissetzung in die Teilnahme an Tests unter realen Bedingungen außerhalb von Sandkästen der KI-Regulierung
In diesem Artikel heißt es, dass vor der Erprobung von KI unter realen Bedingungen die zu testenden Personen ihre informierte Zustimmung geben müssen. Sie sollten klar darüber informiert werden, was der Test beinhaltet, wie lange er dauern wird und welche Unannehmlichkeiten er mit sich bringen kann. Sie sollten auch über ihre Rechte aufgeklärt werden, einschließlich des Rechts, den Test jederzeit zu verweigern oder abzubrechen, ohne dafür bestraft zu werden. Sie sollten auch darüber informiert werden, wie sie die Entscheidungen der KI anfechten können. Die Einwilligung muss datiert und dokumentiert werden, und eine Kopie muss der zu testenden Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter ausgehändigt werden.
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1. Für die Durchführung von Versuchen unter realen Bedingungen gemäß Artikel 60 ist die freiwillige Zustimmung der Versuchspersonen nach Aufklärung einzuholen, bevor sie an den Versuchen teilnehmen und nachdem sie ordnungsgemäß mit knappen, klaren, sachdienlichen und verständlichen Informationen über folgende Punkte informiert wurden:
(a) die Art und die Ziele der Prüfung unter realen Bedingungen und die möglichen Unannehmlichkeiten, die mit ihrer Teilnahme verbunden sein können;
b) die Bedingungen, unter denen die Versuche unter realen Bedingungen durchgeführt werden sollen, einschließlich der voraussichtlichen Dauer der Teilnahme der Versuchsperson(en);
(c) ihre Rechte und die Garantien für ihre Teilnahme, insbesondere ihr Recht, die Teilnahme an Tests unter realen Bedingungen zu verweigern und sich jederzeit von ihnen zurückzuziehen, ohne dass ihnen dadurch Nachteile entstehen und ohne dass sie sich rechtfertigen müssen;
(d) die Modalitäten für die Beantragung der Aufhebung oder Nichtberücksichtigung der Vorhersagen, Empfehlungen oder Entscheidungen des AI-Systems;
(e) die unionsweit einheitliche Identifikationsnummer für die Prüfung unter realen Bedingungen gemäß Artikel 60 Absatz 4 Buchstabe c sowie die Kontaktdaten des Anbieters oder seines gesetzlichen Vertreters, bei dem weitere Informationen erhältlich sind.
2. Die Zustimmung nach Inkenntnissetzung ist zu datieren und zu dokumentieren, und eine Kopie ist den Versuchspersonen oder ihrem gesetzlichen Vertreter auszuhändigen.
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