1. Es wird ein Europäischer Ausschuss für künstliche Intelligenz (der "Ausschuss") eingerichtet.
2. Der Ausschuss setzt sich aus einem Vertreter pro Mitgliedstaat zusammen. Der Europäische Datenschutzbeauftragte nimmt als Beobachter teil. Das Amt für künstliche Intelligenz nimmt ebenfalls an den Sitzungen des Beirats teil, ohne an den Abstimmungen teilzunehmen. Der Ausschuss kann von Fall zu Fall andere Behörden, Einrichtungen oder Sachverständige der Mitgliedstaaten und der Union zu den Sitzungen einladen, wenn die erörterten Fragen für sie von Bedeutung sind.
3. Jeder Vertreter wird von seinem Mitgliedstaat für einen Zeitraum von drei Jahren benannt, der einmal verlängert werden kann.
4. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Vertreter im Verwaltungsrat:
(a) in ihrem Mitgliedstaat über die entsprechenden Zuständigkeiten und Befugnisse verfügen, um aktiv zur Erfüllung der in Artikel 66 genannten Aufgaben des Ausschusses beizutragen;
(b) als zentrale Kontaktstelle für den Verwaltungsrat und gegebenenfalls - unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Mitgliedstaaten - als zentrale Kontaktstelle für die Interessengruppen benannt werden;
(c) sind befugt, die Kohärenz und Koordinierung zwischen den zuständigen nationalen Behörden in ihrem Mitgliedstaat in Bezug auf die Durchführung dieser Verordnung zu erleichtern, unter anderem durch die Erhebung relevanter Daten und Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Ausschuss.
5. Die benannten Vertreter der Mitgliedstaaten nehmen die Geschäftsordnung des Ausschusses mit Zweidrittelmehrheit an. In der Geschäftsordnung werden insbesondere die Modalitäten des Auswahlverfahrens, die Dauer des Mandats und die Aufgaben des Vorsitzenden, die Modalitäten der Abstimmungen sowie die Organisation der Tätigkeiten des Ausschusses und seiner Untergruppen festgelegt.
6. Der Ausschuss setzt zwei ständige Untergruppen ein, um eine Plattform für die Zusammenarbeit und den Austausch zwischen den Marktüberwachungsbehörden und den notifizierenden Behörden über Fragen im Zusammenhang mit der Marktüberwachung bzw. den notifizierten Stellen zu schaffen. Die ständige Untergruppe für Marktüberwachung sollte als Gruppe für Verwaltungszusammenarbeit (ADCO) für diese Verordnung im Sinne von Artikel 30 der Verordnung (EU) 2019/1020 fungieren. Der Verwaltungsrat kann gegebenenfalls weitere ständige oder zeitweilige Untergruppen zur Prüfung spezifischer Fragen einrichten. Gegebenenfalls können Vertreter des in Artikel 67 genannten Beratungsgremiums zu diesen Untergruppen oder zu bestimmten Sitzungen dieser Untergruppen als Beobachter eingeladen werden.
7. Der Ausschuss ist so zu organisieren und zu arbeiten, dass die Objektivität und Unparteilichkeit seiner Tätigkeit gewährleistet ist.
8. Den Vorsitz im Ausschuss führt einer der Vertreter der Mitgliedstaaten. Das AI-Büro nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Beirats wahr, beruft die Sitzungen auf Ersuchen des Vorsitzenden ein und erstellt die Tagesordnung im Einklang mit den Aufgaben des Beirats gemäß dieser Verordnung und seiner Geschäftsordnung.