1. Die Kommission erlässt im Wege eines Durchführungsrechtsakts Bestimmungen über die Einsetzung eines wissenschaftlichen Gremiums unabhängiger Sachverständiger (das "wissenschaftliche Gremium"), das die Durchsetzungsmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung unterstützen soll. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
2. Das wissenschaftliche Gremium besteht aus Sachverständigen, die von der Kommission auf der Grundlage aktueller wissenschaftlicher oder technischer Fachkenntnisse auf dem Gebiet der künstlichen Intelligenz ausgewählt werden, die für die in Absatz 3 genannten Aufgaben erforderlich sind, und die nachweisen können, dass sie alle folgenden Bedingungen erfüllen:
(a) besondere Sachkenntnis und Kompetenz sowie wissenschaftliches oder technisches Fachwissen auf dem Gebiet der künstlichen Intelligenz besitzen;
(b) Unabhängigkeit von Anbietern von KI-Systemen oder KI-Modellen für allgemeine Zwecke;
(c) Fähigkeit zur sorgfältigen, genauen und objektiven Ausführung der Tätigkeiten. Die Kommission legt in Absprache mit dem Verwaltungsrat die Anzahl der Experten in dem Gremium entsprechend dem erforderlichen Bedarf fest und sorgt für eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter und der geografischen Herkunft.
3. Das wissenschaftliche Gremium berät und unterstützt das AI-Büro insbesondere bei den folgenden Aufgaben:
(a) Unterstützung der Durchführung und Durchsetzung dieser Verordnung in Bezug auf KI-Modelle und -Systeme für allgemeine Zwecke, insbesondere durch:
(i) Warnung des AI-Büros vor möglichen Systemrisiken auf Unionsebene bei AI-Modellen für allgemeine Zwecke gemäß Artikel 90;
(ii) Beitrag zur Entwicklung von Werkzeugen und Methoden zur Bewertung der Fähigkeiten von KI-Modellen und -Systemen für allgemeine Zwecke, auch durch Benchmarks;
(iii) Beratung bei der Einstufung von KI-Allzweckmodellen mit systemischem Risiko;
(iv) Beratung bei der Klassifizierung verschiedener allgemeiner KI-Modelle und -Systeme;
(v) Mitwirkung an der Entwicklung von Instrumenten und Vorlagen;
(b) Unterstützung der Arbeit der Marktüberwachungsbehörden auf deren Ersuchen;
(c) Unterstützung grenzüberschreitender Marktüberwachungstätigkeiten gemäß Artikel 74 Absatz 11, unbeschadet der Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden;
(d) Unterstützung des AI-Büros bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Rahmen des Verfahrens bei Schutzmaßnahmen der Union gemäß Artikel 81.
4. (4) Die Sachverständigen des Wissenschaftlichen Gremiums nehmen ihre Aufgaben unparteiisch und objektiv wahr und gewährleisten die Vertraulichkeit der bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Tätigkeiten erhaltenen Informationen und Daten. Sie dürfen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 3 von niemandem Weisungen einholen oder entgegennehmen. Jeder Experte gibt eine Interessenerklärung ab, die öffentlich zugänglich gemacht wird. Das AI-Büro führt Systeme und Verfahren ein, um potenzielle Interessenkonflikte aktiv zu bewältigen und zu vermeiden.
5. Der in Absatz 1 genannte Durchführungsrechtsakt enthält Bestimmungen über die Bedingungen, Verfahren und Modalitäten, nach denen das Wissenschaftliche Gremium und seine Mitglieder Ausschreibungen vornehmen und das AI-Büro um Unterstützung bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Wissenschaftlichen Gremiums ersuchen können.