Inhaltsübersicht

Abschnitt 1: Einstufung von KI-Systemen als hochriskant

Artikel 6: Klassifizierungsregeln für KI-Systeme mit hohem Risiko

Artikel 7: Änderungen des Anhangs III

Abschnitt 2: Anforderungen an hochriskante KI-Systeme

Artikel 8: Erfüllung der Anforderungen

Artikel 9: Risikomanagementsystem

Artikel 10: Daten und Datenverwaltung

Artikel 11: Technische Dokumentation

Artikel 12: Aufbewahrung der Aufzeichnungen

Artikel 13: Transparenz und Bereitstellung von Informationen für Einsatzkräfte

Artikel 14: Menschliche Aufsichtsbehörden

Artikel 15: Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit

Abschnitt 3: Verpflichtungen von Anbietern und Betreibern von KI-Systemen mit hohem Risiko und anderen Parteien

Artikel 16: Pflichten der Anbieter von KI-Systemen mit hohem Risiko

Artikel 17: Qualitätsmanagementsystem

Artikel 18: Führung der Dokumentation

Artikel 19: Automatisch erzeugte Protokolle

Artikel 20: Abhilfemaßnahmen und Informationspflicht

Artikel 21: Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden

Artikel 22: Bevollmächtigte Vertreter von Anbietern von KI-Systemen mit hohem Risikopotenzial

Artikel 23: Pflichten der Importeure

Artikel 24: Pflichten des Händlers

Artikel 25: Verantwortlichkeiten entlang der KI-Wertschöpfungskette

Artikel 26: Pflichten der Bereitsteller von KI-Systemen mit hohem Risiko

Artikel 27: Grundrechtliche Folgenabschätzung für hochriskante KI-Systeme

Abschnitt 4: Notifizierende Behörden und benannte Stellen

Artikel 28: Notifizierende Behörden

Artikel 29: Antrag einer Konformitätsbewertungsstelle auf Notifizierung

Artikel 30: Notifizierungsverfahren

Artikel 31: Anforderungen an die benannten Stellen

Artikel 32: Vermutung der Konformität mit den Anforderungen in Bezug auf benannte Stellen

Artikel 33: Zweigstellen der benannten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen

Artikel 34: Operative Verpflichtungen der benannten Stellen

Artikel 35: Kennnummern und Verzeichnisse der benannten Stellen

Artikel 36: Änderungen der Notifizierungen

Artikel 37: Anfechtung der Zuständigkeit der benannten Stellen

Artikel 38: Koordinierung der benannten Stellen

Artikel 39: Konformitätsbewertungsstellen von Drittländern

Abschnitt 5: Normen, Konformitätsbewertung, Bescheinigungen, Registrierung

Artikel 40: Harmonisierte Normen und Normungsdokumente

Artikel 41: Gemeinsame Spezifikationen

Artikel 42: Vermutung der Konformität mit bestimmten Anforderungen

Artikel 43: Konformitätsbewertung

Artikel 44: Bescheinigungen

Artikel 45: Informationsverpflichtungen der benannten Stellen

Artikel 46: Ausnahmen vom Konformitätsbewertungsverfahren

Artikel 47: EU-Konformitätserklärung

Artikel 48: CE-Kennzeichnung

Artikel 49: Registrierung

Abschnitt 1: Überwachung nach dem Inverkehrbringen

Artikel 72: Überwachung nach dem Inverkehrbringen durch die Anbieter und Plan zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen für KI-Systeme mit hohem Risiko

Abschnitt 2: Weitergabe von Informationen über schwerwiegende Zwischenfälle

Artikel 73: Meldung schwerwiegender Vorkommnisse

Abschnitt 3: Durchsetzung

Artikel 74: Marktüberwachung und Kontrolle von KI-Systemen auf dem Unionsmarkt

Artikel 75: Gegenseitige Unterstützung, Marktüberwachung und Kontrolle von KI-Systemen für allgemeine Zwecke

Artikel 76: Überwachung von Tests unter realen Bedingungen durch die Marktüberwachungsbehörden

Artikel 77: Befugnisse der Behörden zum Schutz der Grundrechte

Artikel 78: Vertraulichkeit

Artikel 79: Verfahren auf nationaler Ebene für den Umgang mit KI-Systemen, die ein Risiko darstellen

Artikel 80: Verfahren für den Umgang mit KI-Systemen, die vom Anbieter in Anwendung von Anhang III als nicht hochriskant eingestuft werden

Artikel 81: Schutzklauselverfahren der Union

Artikel 82: Konforme KI-Systeme, die ein Risiko darstellen

Artikel 83: Formale Nichteinhaltung

Artikel 84: Union AI Testing Support Structures

Abschnitt 4: Rechtsbehelfe

Artikel 85: Recht auf Einreichung einer Beschwerde bei einer Marktaufsichtsbehörde

Artikel 86: Recht auf Erläuterung der individuellen Entscheidungsfindung

Artikel 87: Meldung von Verstößen und Schutz von Personen, die Verstöße melden

Abschnitt 5: Beaufsichtigung, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung in Bezug auf Anbieter von KI-Modellen für allgemeine Zwecke

Artikel 88: Durchsetzung der Verpflichtungen von Anbietern von KI-Modellen für allgemeine Zwecke

Artikel 89 : Überwachungsmaßnahmen

Artikel 90: Warnungen vor systemischen Risiken durch das Wissenschaftliche Gremium

Artikel 91: Befugnis zur Anforderung von Unterlagen und Informationen

Artikel 92: Befugnis zur Durchführung von Evaluierungen

Artikel 93: Befugnis, Maßnahmen zu beantragen

Artikel 94: Verfahrensrechte der Wirtschaftsbeteiligten des AI-Modells für allgemeine Zwecke

Erwägungsgründe

Anhänge

Suche innerhalb des Gesetzes

Artikel 70: Benennung der zuständigen nationalen Behörden und des einheitlichen Ansprechpartners

Datum des Inkrafttretens:

2. August 2025

Laut:

Artikel 113 Buchstabe b

Geerbt von:

Kapitel VII

Einen vollständigen Zeitplan für die Umsetzung finden Sie hier.

Zusammenfassung

Dieser Artikel besagt, dass jeder EU-Mitgliedstaat mindestens eine Behörde einrichten oder benennen muss, die die Umsetzung der KI-Verordnung überwacht. Diese Behörden müssen unabhängig und unvoreingenommen arbeiten. Sie müssen außerdem über ausreichende Ressourcen und Fachkenntnisse in den Bereichen KI-Technologien, Datenschutz, Cybersicherheit und anderen relevanten Bereichen verfügen. Die Mitgliedstaaten müssen die Kommission über diese Behörden informieren und ihre Kontaktinformationen öffentlich zugänglich machen. Die Behörden sind auch für die Gewährleistung der Cybersicherheit und der Vertraulichkeit verantwortlich. Sie müssen der Kommission alle zwei Jahre über ihre Ressourcen Bericht erstatten und können insbesondere kleine Unternehmen und Start-ups bei der Anwendung der Verordnung beraten.

Generiert von CLaiRK, bearbeitet von uns.

HINWEIS: Diese Übersetzung ist eine maschinell erstellte Übersetzung. Es handelt sich nicht um die offizielle Übersetzung, die vom Europäischen Parlament bereitgestellt wird. Wenn das AI-Gesetz im Amtsblatt veröffentlicht wird, werden die maschinell erstellten Übersetzungen durch die offiziellen Übersetzungen ersetzt.

1. (1) Jeder Mitgliedstaat errichtet oder benennt für die Zwecke dieser Verordnung mindestens eine notifizierende Behörde und mindestens eine Marktüberwachungsbehörde als zuständige nationale Behörden. Diese zuständigen nationalen Behörden üben ihre Befugnisse unabhängig, unparteiisch und unvoreingenommen aus, um die Objektivität ihrer Tätigkeiten und Aufgaben zu gewährleisten und die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung sicherzustellen. Die Mitglieder dieser Behörden haben sich jeder Handlung zu enthalten, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist. Unter der Voraussetzung, dass diese Grundsätze beachtet werden, können diese Tätigkeiten und Aufgaben von einer oder mehreren benannten Behörden entsprechend den organisatorischen Erfordernissen des Mitgliedstaats wahrgenommen werden.

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Identität der notifizierenden Behörden und der Marktüberwachungsbehörden sowie die Aufgaben dieser Behörden und alle diesbezüglichen Änderungen mit. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen Informationen darüber, wie die zuständigen Behörden und die einheitlichen Ansprechpartner bis zum 2. August 2025 über elektronische Kommunikationsmittel kontaktiert werden können. Die Mitgliedstaaten benennen eine Marktüberwachungsbehörde, die als einheitlicher Ansprechpartner für diese Verordnung fungiert, und teilen der Kommission die Identität des einheitlichen Ansprechpartners mit. Die Kommission macht eine Liste der einheitlichen Ansprechstellen öffentlich zugänglich.

3. (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen nationalen Behörden mit angemessenen technischen, finanziellen und personellen Ressourcen sowie mit einer Infrastruktur ausgestattet sind, um ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung wirksam zu erfüllen. Insbesondere müssen die zuständigen nationalen Behörden ständig über eine ausreichende Zahl von Mitarbeitern verfügen, deren Kompetenzen und Fachkenntnisse ein umfassendes Verständnis der KI-Technologien, der Daten und der Datenverarbeitung, des Schutzes personenbezogener Daten, der Cybersicherheit, der Grundrechte, der Gesundheits- und Sicherheitsrisiken sowie der bestehenden Normen und rechtlichen Anforderungen umfassen müssen. Die Mitgliedstaaten bewerten und aktualisieren erforderlichenfalls jährlich die in diesem Absatz genannten Anforderungen an Kompetenzen und Ressourcen.

4. Die zuständigen nationalen Behörden ergreifen geeignete Maßnahmen, um ein angemessenes Niveau der Cybersicherheit zu gewährleisten.

5. (5) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben handeln die zuständigen nationalen Behörden im Einklang mit den in Artikel 78 festgelegten Geheimhaltungspflichten.

6. Bis zum 2. August 2025 und danach alle zwei Jahre berichten die Mitgliedstaaten der Kommission über den Stand der finanziellen und personellen Ausstattung der zuständigen nationalen Behörden und bewerten deren Angemessenheit. Die Kommission leitet diese Informationen an den Ausschuss weiter, damit dieser sie erörtern und gegebenenfalls Empfehlungen aussprechen kann.

7. Die Kommission erleichtert den Erfahrungsaustausch zwischen den zuständigen nationalen Behörden.

8. (8) Die zuständigen nationalen Behörden können Leitlinien und Ratschläge für die Durchführung dieser Verordnung erteilen, insbesondere für KMU, einschließlich neu gegründeter Unternehmen, wobei sie gegebenenfalls die Leitlinien und Ratschläge des Ausschusses und der Kommission berücksichtigen. Beabsichtigen die zuständigen nationalen Behörden, Orientierungshilfen und Ratschläge in Bezug auf ein KI-System in Bereichen bereitzustellen, die unter anderes Unionsrecht fallen, so werden die nach diesem Unionsrecht zuständigen nationalen Behörden gegebenenfalls konsultiert.

9. Fallen Organe, Einrichtungen, Ämter oder Agenturen der Union in den Anwendungsbereich dieser Verordnung, so ist der Europäische Datenschutzbeauftragte die für ihre Aufsicht zuständige Behörde.

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Sehen Sie sich den offiziellen Text an, oder durchsuchen Sie ihn online mit unserem AI Act Explorer. Der in diesem Tool verwendete Text ist das "Gesetz über künstliche Intelligenz (Verordnung (EU) 2024/1689), Fassung des Amtsblatts vom 13. Juni 2024". Interinstitutionelle Akte: 2021/0106(COD)