1. (1) Die Kommission errichtet und unterhält in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine EU-Datenbank mit den in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Informationen über die in Artikel 6 Absatz 2 genannten AI-Systeme mit hohem Risiko, die gemäß den Artikeln 49 und 60 registriert sind, und über AI-Systeme, die nicht als Hochrisikosysteme gemäß Artikel 6 Absatz 3 gelten und gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 49 registriert sind. Bei der Festlegung der funktionalen Spezifikationen einer solchen Datenbank konsultiert die Kommission die einschlägigen Sachverständigen, und bei der Aktualisierung der funktionalen Spezifikationen einer solchen Datenbank konsultiert die Kommission den Ausschuss.
2. Die in Anhang VIII Abschnitte A und B aufgeführten Daten werden vom Dienstleistungserbringer oder gegebenenfalls vom bevollmächtigten Vertreter in die EU-Datenbank eingegeben.
3. (3) Die in Anhang VIII Abschnitt C aufgeführten Daten werden von dem Bereitsteller, der eine Behörde, Agentur oder Einrichtung ist oder in deren Namen handelt, gemäß Artikel 49 Absätze 3 und 4 in die EU-Datenbank eingegeben.
4. Mit Ausnahme des in Artikel 49 Absatz 4 und Artikel 60 Absatz 4 Buchstabe c genannten Abschnitts müssen die in der gemäß Artikel 49 registrierten EU-Datenbank enthaltenen Informationen auf benutzerfreundliche Weise zugänglich und öffentlich verfügbar sein. Die Informationen sollten leicht navigierbar und maschinenlesbar sein. Die gemäß Artikel 60 registrierten Informationen sind nur den Marktüberwachungsbehörden und der Kommission zugänglich, es sei denn, der potenzielle Anbieter oder Dienstleistungserbringer hat seine Zustimmung erteilt, die Informationen auch der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
5. (5) Die EU-Datenbank enthält personenbezogene Daten nur insoweit, als dies für die Erhebung und Verarbeitung von Informationen im Einklang mit dieser Verordnung erforderlich ist. Diese Informationen umfassen die Namen und Kontaktdaten der natürlichen Personen, die für die Registrierung des Systems verantwortlich sind und die rechtliche Befugnis haben, den Anbieter bzw. den Bereitsteller zu vertreten.
6. Die Kommission ist die für die Verarbeitung Verantwortliche der EU-Datenbank. Sie stellt den Anbietern, potenziellen Anbietern und Bereitstellern angemessene technische und administrative Unterstützung zur Verfügung. Die EU-Datenbank muss den geltenden Anforderungen an die Zugänglichkeit entsprechen.