Inhaltsübersicht

Abschnitt 1: Einstufung von KI-Systemen als hochriskant

Artikel 6: Klassifizierungsregeln für KI-Systeme mit hohem Risiko

Artikel 7: Änderungen des Anhangs III

Abschnitt 2: Anforderungen an hochriskante KI-Systeme

Artikel 8: Erfüllung der Anforderungen

Artikel 9: Risikomanagementsystem

Artikel 10: Daten und Datenverwaltung

Artikel 11: Technische Dokumentation

Artikel 12: Aufbewahrung der Aufzeichnungen

Artikel 13: Transparenz und Bereitstellung von Informationen für Einsatzkräfte

Artikel 14: Menschliche Aufsichtsbehörden

Artikel 15: Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit

Abschnitt 3: Verpflichtungen von Anbietern und Betreibern von KI-Systemen mit hohem Risiko und anderen Parteien

Artikel 16: Pflichten der Anbieter von KI-Systemen mit hohem Risiko

Artikel 17: Qualitätsmanagementsystem

Artikel 18: Führung der Dokumentation

Artikel 19: Automatisch erzeugte Protokolle

Artikel 20: Abhilfemaßnahmen und Informationspflicht

Artikel 21: Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden

Artikel 22: Bevollmächtigte Vertreter von Anbietern von KI-Systemen mit hohem Risikopotenzial

Artikel 23: Pflichten der Importeure

Artikel 24: Pflichten des Händlers

Artikel 25: Verantwortlichkeiten entlang der KI-Wertschöpfungskette

Artikel 26: Pflichten der Bereitsteller von KI-Systemen mit hohem Risiko

Artikel 27: Grundrechtliche Folgenabschätzung für hochriskante KI-Systeme

Abschnitt 4: Notifizierende Behörden und benannte Stellen

Artikel 28: Notifizierende Behörden

Artikel 29: Antrag einer Konformitätsbewertungsstelle auf Notifizierung

Artikel 30: Notifizierungsverfahren

Artikel 31: Anforderungen an die benannten Stellen

Artikel 32: Vermutung der Konformität mit den Anforderungen in Bezug auf benannte Stellen

Artikel 33: Zweigstellen der benannten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen

Artikel 34: Operative Verpflichtungen der benannten Stellen

Artikel 35: Kennnummern und Verzeichnisse der benannten Stellen

Artikel 36: Änderungen der Notifizierungen

Artikel 37: Anfechtung der Zuständigkeit der benannten Stellen

Artikel 38: Koordinierung der benannten Stellen

Artikel 39: Konformitätsbewertungsstellen von Drittländern

Abschnitt 5: Normen, Konformitätsbewertung, Bescheinigungen, Registrierung

Artikel 40: Harmonisierte Normen und Normungsdokumente

Artikel 41: Gemeinsame Spezifikationen

Artikel 42: Vermutung der Konformität mit bestimmten Anforderungen

Artikel 43: Konformitätsbewertung

Artikel 44: Bescheinigungen

Artikel 45: Informationsverpflichtungen der benannten Stellen

Artikel 46: Ausnahmen vom Konformitätsbewertungsverfahren

Artikel 47: EU-Konformitätserklärung

Artikel 48: CE-Kennzeichnung

Artikel 49: Registrierung

Abschnitt 1: Überwachung nach dem Inverkehrbringen

Artikel 72: Überwachung nach dem Inverkehrbringen durch die Anbieter und Plan zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen für KI-Systeme mit hohem Risiko

Abschnitt 2: Weitergabe von Informationen über schwerwiegende Zwischenfälle

Artikel 73: Meldung schwerwiegender Vorkommnisse

Abschnitt 3: Durchsetzung

Artikel 74: Marktüberwachung und Kontrolle von KI-Systemen auf dem Unionsmarkt

Artikel 75: Gegenseitige Unterstützung, Marktüberwachung und Kontrolle von KI-Systemen für allgemeine Zwecke

Artikel 76: Überwachung von Tests unter realen Bedingungen durch die Marktüberwachungsbehörden

Artikel 77: Befugnisse der Behörden zum Schutz der Grundrechte

Artikel 78: Vertraulichkeit

Artikel 79: Verfahren auf nationaler Ebene für den Umgang mit KI-Systemen, die ein Risiko darstellen

Artikel 80: Verfahren für den Umgang mit KI-Systemen, die vom Anbieter in Anwendung von Anhang III als nicht hochriskant eingestuft werden

Artikel 81: Schutzklauselverfahren der Union

Artikel 82: Konforme KI-Systeme, die ein Risiko darstellen

Artikel 83: Formale Nichteinhaltung

Artikel 84: Union AI Testing Support Structures

Abschnitt 4: Rechtsbehelfe

Artikel 85: Recht auf Einreichung einer Beschwerde bei einer Marktaufsichtsbehörde

Artikel 86: Recht auf Erläuterung der individuellen Entscheidungsfindung

Artikel 87: Meldung von Verstößen und Schutz von Personen, die Verstöße melden

Abschnitt 5: Beaufsichtigung, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung in Bezug auf Anbieter von KI-Modellen für allgemeine Zwecke

Artikel 88: Durchsetzung der Verpflichtungen von Anbietern von KI-Modellen für allgemeine Zwecke

Artikel 89 : Überwachungsmaßnahmen

Artikel 90: Warnungen vor systemischen Risiken durch das Wissenschaftliche Gremium

Artikel 91: Befugnis zur Anforderung von Unterlagen und Informationen

Artikel 92: Befugnis zur Durchführung von Evaluierungen

Artikel 93: Befugnis, Maßnahmen zu beantragen

Artikel 94: Verfahrensrechte der Wirtschaftsbeteiligten des AI-Modells für allgemeine Zwecke

Erwägungsgründe

Anhänge

Suche innerhalb des Gesetzes

Artikel 71: EU-Datenbank für in Anhang III aufgeführte Hochrisiko-KI-Systeme

Datum des Inkrafttretens:

2. August 2026

Laut:

Artikel 113

Einen vollständigen Zeitplan für die Umsetzung finden Sie hier.

Zusammenfassung

Die Europäische Kommission wird in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Datenbank über KI-Systeme mit hohem Risiko erstellen und pflegen. Diese Datenbank wird sowohl Informationen über KI-Systeme mit hohem Risiko als auch über solche ohne hohes Risiko enthalten. Die Daten werden vom Anbieter des KI-Systems oder seinem Vertreter oder von der Behörde, die das System einsetzt, bereitgestellt. Die meisten Informationen in der Datenbank werden öffentlich zugänglich und benutzerfreundlich sein. Einige Informationen werden jedoch nur den Marktaufsichtsbehörden und der Kommission zugänglich sein, es sei denn, der Anbieter stimmt dem öffentlichen Zugang zu. Die Datenbank wird nur personenbezogene Daten enthalten, die für den Betrieb des Systems erforderlich sind. Die Kommission wird die Datenbank verwalten und technische und administrative Unterstützung leisten.

Generiert von CLaiRK, bearbeitet von uns.

HINWEIS: Diese Übersetzung ist eine maschinell erstellte Übersetzung. Es handelt sich nicht um die offizielle Übersetzung, die vom Europäischen Parlament bereitgestellt wird. Wenn das AI-Gesetz im Amtsblatt veröffentlicht wird, werden die maschinell erstellten Übersetzungen durch die offiziellen Übersetzungen ersetzt.

1. (1) Die Kommission errichtet und unterhält in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine EU-Datenbank mit den in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Informationen über die in Artikel 6 Absatz 2 genannten AI-Systeme mit hohem Risiko, die gemäß den Artikeln 49 und 60 registriert sind, und über AI-Systeme, die nicht als Hochrisikosysteme gemäß Artikel 6 Absatz 3 gelten und gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 49 registriert sind. Bei der Festlegung der funktionalen Spezifikationen einer solchen Datenbank konsultiert die Kommission die einschlägigen Sachverständigen, und bei der Aktualisierung der funktionalen Spezifikationen einer solchen Datenbank konsultiert die Kommission den Ausschuss.

2. Die in Anhang VIII Abschnitte A und B aufgeführten Daten werden vom Dienstleistungserbringer oder gegebenenfalls vom bevollmächtigten Vertreter in die EU-Datenbank eingegeben.

3. (3) Die in Anhang VIII Abschnitt C aufgeführten Daten werden von dem Bereitsteller, der eine Behörde, Agentur oder Einrichtung ist oder in deren Namen handelt, gemäß Artikel 49 Absätze 3 und 4 in die EU-Datenbank eingegeben.

4. Mit Ausnahme des in Artikel 49 Absatz 4 und Artikel 60 Absatz 4 Buchstabe c genannten Abschnitts müssen die in der gemäß Artikel 49 registrierten EU-Datenbank enthaltenen Informationen auf benutzerfreundliche Weise zugänglich und öffentlich verfügbar sein. Die Informationen sollten leicht navigierbar und maschinenlesbar sein. Die gemäß Artikel 60 registrierten Informationen sind nur den Marktüberwachungsbehörden und der Kommission zugänglich, es sei denn, der potenzielle Anbieter oder Dienstleistungserbringer hat seine Zustimmung erteilt, die Informationen auch der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

5. (5) Die EU-Datenbank enthält personenbezogene Daten nur insoweit, als dies für die Erhebung und Verarbeitung von Informationen im Einklang mit dieser Verordnung erforderlich ist. Diese Informationen umfassen die Namen und Kontaktdaten der natürlichen Personen, die für die Registrierung des Systems verantwortlich sind und die rechtliche Befugnis haben, den Anbieter bzw. den Bereitsteller zu vertreten.

6. Die Kommission ist die für die Verarbeitung Verantwortliche der EU-Datenbank. Sie stellt den Anbietern, potenziellen Anbietern und Bereitstellern angemessene technische und administrative Unterstützung zur Verfügung. Die EU-Datenbank muss den geltenden Anforderungen an die Zugänglichkeit entsprechen.

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Sehen Sie sich den offiziellen Text an, oder durchsuchen Sie ihn online mit unserem AI Act Explorer. Der in diesem Tool verwendete Text ist das "Gesetz über künstliche Intelligenz (Verordnung (EU) 2024/1689), Fassung des Amtsblatts vom 13. Juni 2024". Interinstitutionelle Akte: 2021/0106(COD)