1. Die Anbieter richten ein System zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen ein und dokumentieren es in einer Weise, die der Art der KI-Technologien und den Risiken des Hochrisiko-KI-Systems angemessen ist.
2. Das System zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen sammelt, dokumentiert und analysiert aktiv und systematisch einschlägige Daten, die von den Anwendern zur Verfügung gestellt oder aus anderen Quellen über die Leistung von KI-Systemen mit hohem Risiko während ihrer gesamten Lebensdauer gewonnen werden können und die es dem Anbieter ermöglichen, die kontinuierliche Einhaltung der in Kapitel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen durch KI-Systeme zu bewerten. Gegebenenfalls umfasst die Überwachung nach dem Inverkehrbringen eine Analyse der Interaktion mit anderen KI-Systemen. Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf sensible Betriebsdaten von Anwendern, die Strafverfolgungsbehörden sind.
3. Das System zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen stützt sich auf einen Plan zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen. Der Plan zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen ist Teil der in Anhang IV genannten technischen Dokumentation. Die Kommission erlässt bis zum 2. Februar 2026 einen Durchführungsrechtsakt mit detaillierten Bestimmungen zur Erstellung eines Musters für den Plan zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen und einer Liste der in den Plan aufzunehmenden Elemente. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
4. Bei AI-Systemen mit hohem Risiko, die unter die in Anhang I Abschnitt A aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen und für die bereits ein System und ein Plan für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen im Rahmen dieser Rechtsvorschriften bestehen, können die Anbieter zur Gewährleistung der Kohärenz, zur Vermeidung von Doppelarbeit und zur Minimierung des zusätzlichen Aufwands gegebenenfalls die in den Absätzen 1, 2 und 3 beschriebenen erforderlichen Elemente unter Verwendung des in Absatz 3 genannten Musters in die im Rahmen dieser Rechtsvorschriften bereits bestehenden Systeme und Pläne integrieren, sofern dadurch ein gleichwertiges Schutzniveau erreicht wird. Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes gilt auch für die in Anhang III Nummer 5 genannten AI-Systeme mit hohem Risiko, die von Finanzinstituten in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, die nach dem Finanzdienstleistungsrecht der Union Anforderungen in Bezug auf ihre interne Governance, ihre Vorkehrungen oder Verfahren unterliegen.