Inhaltsübersicht

Abschnitt 1: Einstufung von KI-Systemen als hochriskant

Artikel 6: Klassifizierungsregeln für KI-Systeme mit hohem Risiko

Artikel 7: Änderungen des Anhangs III

Abschnitt 2: Anforderungen an hochriskante KI-Systeme

Artikel 8: Erfüllung der Anforderungen

Artikel 9: Risikomanagementsystem

Artikel 10: Daten und Datenverwaltung

Artikel 11: Technische Dokumentation

Artikel 12: Aufbewahrung der Aufzeichnungen

Artikel 13: Transparenz und Bereitstellung von Informationen für Einsatzkräfte

Artikel 14: Menschliche Aufsichtsbehörden

Artikel 15: Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit

Abschnitt 3: Verpflichtungen von Anbietern und Betreibern von KI-Systemen mit hohem Risiko und anderen Parteien

Artikel 16: Pflichten der Anbieter von KI-Systemen mit hohem Risiko

Artikel 17: Qualitätsmanagementsystem

Artikel 18: Führung der Dokumentation

Artikel 19: Automatisch erzeugte Protokolle

Artikel 20: Abhilfemaßnahmen und Informationspflicht

Artikel 21: Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden

Artikel 22: Bevollmächtigte Vertreter von Anbietern von KI-Systemen mit hohem Risikopotenzial

Artikel 23: Pflichten der Importeure

Artikel 24: Pflichten des Händlers

Artikel 25: Verantwortlichkeiten entlang der KI-Wertschöpfungskette

Artikel 26: Pflichten der Bereitsteller von KI-Systemen mit hohem Risiko

Artikel 27: Grundrechtliche Folgenabschätzung für hochriskante KI-Systeme

Abschnitt 4: Notifizierende Behörden und benannte Stellen

Artikel 28: Notifizierende Behörden

Artikel 29: Antrag einer Konformitätsbewertungsstelle auf Notifizierung

Artikel 30: Notifizierungsverfahren

Artikel 31: Anforderungen an die benannten Stellen

Artikel 32: Vermutung der Konformität mit den Anforderungen in Bezug auf benannte Stellen

Artikel 33: Zweigstellen der benannten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen

Artikel 34: Operative Verpflichtungen der benannten Stellen

Artikel 35: Kennnummern und Verzeichnisse der benannten Stellen

Artikel 36: Änderungen der Notifizierungen

Artikel 37: Anfechtung der Zuständigkeit der benannten Stellen

Artikel 38: Koordinierung der benannten Stellen

Artikel 39: Konformitätsbewertungsstellen von Drittländern

Abschnitt 5: Normen, Konformitätsbewertung, Bescheinigungen, Registrierung

Artikel 40: Harmonisierte Normen und Normungsdokumente

Artikel 41: Gemeinsame Spezifikationen

Artikel 42: Vermutung der Konformität mit bestimmten Anforderungen

Artikel 43: Konformitätsbewertung

Artikel 44: Bescheinigungen

Artikel 45: Informationsverpflichtungen der benannten Stellen

Artikel 46: Ausnahmen vom Konformitätsbewertungsverfahren

Artikel 47: EU-Konformitätserklärung

Artikel 48: CE-Kennzeichnung

Artikel 49: Registrierung

Abschnitt 1: Überwachung nach dem Inverkehrbringen

Artikel 72: Überwachung nach dem Inverkehrbringen durch die Anbieter und Plan zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen für KI-Systeme mit hohem Risiko

Abschnitt 2: Weitergabe von Informationen über schwerwiegende Zwischenfälle

Artikel 73: Meldung schwerwiegender Vorkommnisse

Abschnitt 3: Durchsetzung

Artikel 74: Marktüberwachung und Kontrolle von KI-Systemen auf dem Unionsmarkt

Artikel 75: Gegenseitige Unterstützung, Marktüberwachung und Kontrolle von KI-Systemen für allgemeine Zwecke

Artikel 76: Überwachung von Tests unter realen Bedingungen durch die Marktüberwachungsbehörden

Artikel 77: Befugnisse der Behörden zum Schutz der Grundrechte

Artikel 78: Vertraulichkeit

Artikel 79: Verfahren auf nationaler Ebene für den Umgang mit KI-Systemen, die ein Risiko darstellen

Artikel 80: Verfahren für den Umgang mit KI-Systemen, die vom Anbieter in Anwendung von Anhang III als nicht hochriskant eingestuft werden

Artikel 81: Schutzklauselverfahren der Union

Artikel 82: Konforme KI-Systeme, die ein Risiko darstellen

Artikel 83: Formale Nichteinhaltung

Artikel 84: Union AI Testing Support Structures

Abschnitt 4: Rechtsbehelfe

Artikel 85: Recht auf Einreichung einer Beschwerde bei einer Marktaufsichtsbehörde

Artikel 86: Recht auf Erläuterung der individuellen Entscheidungsfindung

Artikel 87: Meldung von Verstößen und Schutz von Personen, die Verstöße melden

Abschnitt 5: Beaufsichtigung, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung in Bezug auf Anbieter von KI-Modellen für allgemeine Zwecke

Artikel 88: Durchsetzung der Verpflichtungen von Anbietern von KI-Modellen für allgemeine Zwecke

Artikel 89 : Überwachungsmaßnahmen

Artikel 90: Warnungen vor systemischen Risiken durch das Wissenschaftliche Gremium

Artikel 91: Befugnis zur Anforderung von Unterlagen und Informationen

Artikel 92: Befugnis zur Durchführung von Evaluierungen

Artikel 93: Befugnis, Maßnahmen zu beantragen

Artikel 94: Verfahrensrechte der Wirtschaftsbeteiligten des AI-Modells für allgemeine Zwecke

Erwägungsgründe

Anhänge

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Artikel 78: Vertraulichkeit

Datum des Inkrafttretens:

2. August 2025

Laut:

Artikel 113 Buchstabe b

Einen vollständigen Zeitplan für die Umsetzung finden Sie hier.

Zusammenfassung

Der EU AI Act besagt, dass alle an der Anwendung der Verordnung beteiligten Parteien die Vertraulichkeit der erhaltenen Informationen und Daten wahren müssen. Dazu gehört auch der Schutz von Rechten an geistigem Eigentum und Geschäftsgeheimnissen. Sie dürfen nur Daten anfordern, die für die Bewertung des Risikos von KI-Systemen erforderlich sind, und müssen über Cybersicherheitsmaßnahmen zum Schutz dieser Informationen verfügen. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie nicht mehr benötigt werden. Vertraulich ausgetauschte Informationen dürfen nicht ohne vorherige Rücksprache weitergegeben werden. Das Gesetz berührt nicht die Rechte und Pflichten der Kommission, der Mitgliedstaaten und ihrer Behörden, Informationen auszutauschen und Warnungen auszusprechen.

Generiert von CLaiRK, bearbeitet von uns.

HINWEIS: Diese Übersetzung ist eine maschinell erstellte Übersetzung. Es handelt sich nicht um die offizielle Übersetzung, die vom Europäischen Parlament bereitgestellt wird. Wenn das AI-Gesetz im Amtsblatt veröffentlicht wird, werden die maschinell erstellten Übersetzungen durch die offiziellen Übersetzungen ersetzt.

1. Die Kommission, die Marktüberwachungsbehörden und die notifizierten Stellen sowie alle anderen natürlichen oder juristischen Personen, die an der Anwendung dieser Verordnung beteiligt sind, wahren im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht die Vertraulichkeit der Informationen und Daten, die sie bei der Durchführung ihrer Aufgaben und Tätigkeiten erhalten haben, so, dass insbesondere der Schutz gewährleistet ist:

(a) Rechte des geistigen Eigentums und vertrauliche Geschäftsinformationen oder Geschäftsgeheimnisse einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich Quellcode, außer in den in Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates[57] genannten Fällen;

(b) die wirksame Durchführung dieser Verordnung, insbesondere für die Zwecke von Inspektionen, Untersuchungen oder Audits;

(c) öffentliche und nationale Sicherheitsinteressen;

(d) die Durchführung von Straf- oder Verwaltungsverfahren;

(e) Informationen, die nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht als Verschlusssache eingestuft sind.

2. Die gemäß Absatz 1 an der Anwendung dieser Verordnung beteiligten Behörden fordern nur Daten an, die für die Bewertung des von KI-Systemen ausgehenden Risikos und für die Ausübung ihrer Befugnisse im Einklang mit dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2019/1020 unbedingt erforderlich sind. Sie ergreifen angemessene und wirksame Cybersicherheitsmaßnahmen, um die Sicherheit und Vertraulichkeit der erhaltenen Informationen und Daten zu schützen, und löschen die erhobenen Daten, sobald sie für den Zweck, für den sie erhoben wurden, nicht mehr benötigt werden, im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht oder dem nationalen Recht.

3. (3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 werden Informationen, die auf vertraulicher Basis zwischen den zuständigen nationalen Behörden oder zwischen den zuständigen nationalen Behörden und der Kommission ausgetauscht werden, nicht ohne vorherige Konsultation der zuständigen nationalen Behörde, von der die Informationen stammen, und des Einsatzpartners weitergegeben, wenn die in Anhang III Nummern 1, 6 oder 7 genannten AI-Systeme mit hohem Risiko von Strafverfolgungs-, Grenzkontroll-, Einwanderungs- oder Asylbehörden verwendet werden und wenn eine solche Weitergabe die öffentlichen und nationalen Sicherheitsinteressen gefährden würde. Dieser Informationsaustausch erstreckt sich nicht auf sensible operative Daten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Strafverfolgungs-, Grenzkontroll-, Einwanderungs- oder Asylbehörden. Handelt es sich bei den Strafverfolgungs-, Einwanderungs- oder Asylbehörden um Anbieter von AI-Systemen mit hohem Risiko im Sinne von Anhang III Nummern 1, 6 oder 7, so verbleibt die in Anhang IV genannte technische Dokumentation in den Räumlichkeiten dieser Behörden. Diese Behörden stellen sicher, dass die in Artikel 74 Absätze 8 und 9 genannten Marktüberwachungsbehörden auf Anfrage unverzüglich Zugang zu den Unterlagen oder eine Kopie davon erhalten können. Nur Bedienstete der Marktüberwachungsbehörde, die über eine entsprechende Sicherheitsüberprüfung verfügen, haben Zugang zu diesen Unterlagen oder einer Kopie davon.

4. (4) Die Absätze 1, 2 und 3 berühren weder die Rechte und Pflichten der Kommission, der Mitgliedstaaten und ihrer zuständigen Behörden sowie der benannten Stellen in Bezug auf den Informationsaustausch und die Verbreitung von Warnungen, auch im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, noch die strafrechtlichen Informationspflichten der Betroffenen in den Mitgliedstaaten.

5. (5) Die Kommission und die Mitgliedstaaten können erforderlichenfalls und im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen internationaler und handelspolitischer Übereinkünfte vertrauliche Informationen mit Regulierungsbehörden von Drittländern austauschen, mit denen sie bilaterale oder multilaterale Vertraulichkeitsvereinbarungen getroffen haben, die ein angemessenes Maß an Vertraulichkeit gewährleisten.

[57] Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz von nicht offengelegtem Know-how und Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnissen) vor rechtswidrigem Erwerb, rechtswidriger Nutzung und rechtswidriger Offenlegung (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1).

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Sehen Sie sich den offiziellen Text an, oder durchsuchen Sie ihn online mit unserem AI Act Explorer. Der in diesem Tool verwendete Text ist das "Gesetz über künstliche Intelligenz (Verordnung (EU) 2024/1689), Fassung des Amtsblatts vom 13. Juni 2024". Interinstitutionelle Akte: 2021/0106(COD)