1. Hat eine Marktüberwachungsbehörde hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein vom Anbieter gemäß Artikel 6 Absatz 3 als nicht risikobehaftet eingestuftes KI-System tatsächlich risikobehaftet ist, so nimmt die Marktüberwachungsbehörde eine Bewertung des betreffenden KI-Systems im Hinblick auf seine Einstufung als risikobehaftetes KI-System auf der Grundlage der in Artikel 6 Absatz 3 und in den Leitlinien der Kommission festgelegten Bedingungen vor.
2. Stellt die Marktüberwachungsbehörde bei dieser Bewertung fest, dass das betreffende KI-System mit einem hohen Risiko behaftet ist, fordert sie den betreffenden Anbieter unverzüglich auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um das KI-System mit den Anforderungen und Verpflichtungen dieser Verordnung in Einklang zu bringen, und innerhalb einer von der Marktüberwachungsbehörde festgesetzten Frist geeignete Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.
3. Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffassung, dass die Verwendung des betreffenden KI-Systems nicht auf ihr Hoheitsgebiet beschränkt ist, unterrichtet sie die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die Ergebnisse der Bewertung und die Maßnahmen, zu denen sie den Anbieter aufgefordert hat.
4. Der Anbieter stellt sicher, dass alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um das KI-System mit den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen und Verpflichtungen in Einklang zu bringen. Bringt der Anbieter des betreffenden AI-Systems diese Anforderungen und Verpflichtungen nicht innerhalb der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Frist in Einklang, so werden gegen ihn Geldbußen gemäß Artikel 99 verhängt.
5. (5) Der Anbieter gewährleistet, dass alle geeigneten Korrekturmaßnahmen in Bezug auf alle betroffenen KI-Systeme, die er auf dem Unionsmarkt bereitgestellt hat, ergriffen werden.
6. Ergreift der Anbieter des betreffenden AI-Systems innerhalb der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Frist keine angemessenen Abhilfemaßnahmen, so gilt Artikel 79 Absätze 5 bis 9.
7. Stellt die Marktüberwachungsbehörde im Zuge der Bewertung gemäß Absatz 1 dieses Artikels fest, dass das KI-System vom Anbieter fälschlicherweise als nicht risikobehaftet eingestuft wurde, um die Anwendung der Anforderungen in Kapitel III Abschnitt 2 zu umgehen, so werden gegen den Anbieter Geldbußen gemäß Artikel 99 verhängt.
8. Bei der Ausübung ihrer Befugnis, die Anwendung dieses Artikels zu überwachen, können die Marktüberwachungsbehörden im Einklang mit Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/1020 geeignete Kontrollen durchführen und dabei insbesondere die in der EU-Datenbank gemäß Artikel 71 dieser Verordnung gespeicherten Informationen berücksichtigen.