1. (1) Erhebt die Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Meldung gemäß Artikel 79 Absatz 5 oder innerhalb von 30 Tagen im Falle der Nichteinhaltung des Verbots der in Artikel 5 genannten AI-Praktiken Einwände gegen eine von einer anderen Marktüberwachungsbehörde getroffene Maßnahme oder ist die Kommission der Auffassung, dass die Maßnahme gegen das Unionsrecht verstößt, so konsultiert die Kommission unverzüglich die Marktüberwachungsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats und den/die Betreiber und bewertet die nationale Maßnahme. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Bewertung entscheidet die Kommission innerhalb von sechs Monaten bzw. im Falle der Nichteinhaltung des Verbots der in Artikel 5 genannten AI-Praktiken innerhalb von 60 Tagen, gerechnet ab der Meldung gemäß Artikel 79 Absatz 5, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist, und teilt ihre Entscheidung der Marktüberwachungsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats mit. Die Kommission unterrichtet auch alle anderen Marktüberwachungsbehörden über ihre Entscheidung.
2. Hält die Kommission die von dem betreffenden Mitgliedstaat getroffene Maßnahme für gerechtfertigt, so stellen alle Mitgliedstaaten sicher, dass sie geeignete restriktive Maßnahmen in Bezug auf das betreffende AI-System ergreifen, indem sie beispielsweise verlangen, dass das AI-System unverzüglich vom Markt genommen wird, und unterrichten die Kommission entsprechend. Hält die Kommission die nationale Maßnahme für ungerechtfertigt, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahme zurück und unterrichtet die Kommission davon.
3. Wird die nationale Maßnahme für gerechtfertigt gehalten und wird die Nichtkonformität des AI-Systems auf Mängel der harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen gemäß den Artikeln 40 und 41 der vorliegenden Verordnung zurückgeführt, wendet die Kommission das Verfahren gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 an.