Inhaltsübersicht

Abschnitt 1: Einstufung von KI-Systemen als hochriskant

Artikel 6: Klassifizierungsregeln für KI-Systeme mit hohem Risiko

Artikel 7: Änderungen des Anhangs III

Abschnitt 2: Anforderungen an hochriskante KI-Systeme

Artikel 8: Erfüllung der Anforderungen

Artikel 9: Risikomanagementsystem

Artikel 10: Daten und Datenverwaltung

Artikel 11: Technische Dokumentation

Artikel 12: Aufbewahrung der Aufzeichnungen

Artikel 13: Transparenz und Bereitstellung von Informationen für Einsatzkräfte

Artikel 14: Menschliche Aufsichtsbehörden

Artikel 15: Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit

Abschnitt 3: Verpflichtungen von Anbietern und Betreibern von KI-Systemen mit hohem Risiko und anderen Parteien

Artikel 16: Pflichten der Anbieter von KI-Systemen mit hohem Risiko

Artikel 17: Qualitätsmanagementsystem

Artikel 18: Führung der Dokumentation

Artikel 19: Automatisch erzeugte Protokolle

Artikel 20: Abhilfemaßnahmen und Informationspflicht

Artikel 21: Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden

Artikel 22: Bevollmächtigte Vertreter von Anbietern von KI-Systemen mit hohem Risikopotenzial

Artikel 23: Pflichten der Importeure

Artikel 24: Pflichten des Händlers

Artikel 25: Verantwortlichkeiten entlang der KI-Wertschöpfungskette

Artikel 26: Pflichten der Bereitsteller von KI-Systemen mit hohem Risiko

Artikel 27: Grundrechtliche Folgenabschätzung für hochriskante KI-Systeme

Abschnitt 4: Notifizierende Behörden und benannte Stellen

Artikel 28: Notifizierende Behörden

Artikel 29: Antrag einer Konformitätsbewertungsstelle auf Notifizierung

Artikel 30: Notifizierungsverfahren

Artikel 31: Anforderungen an die benannten Stellen

Artikel 32: Vermutung der Konformität mit den Anforderungen in Bezug auf benannte Stellen

Artikel 33: Zweigstellen der benannten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen

Artikel 34: Operative Verpflichtungen der benannten Stellen

Artikel 35: Kennnummern und Verzeichnisse der benannten Stellen

Artikel 36: Änderungen der Notifizierungen

Artikel 37: Anfechtung der Zuständigkeit der benannten Stellen

Artikel 38: Koordinierung der benannten Stellen

Artikel 39: Konformitätsbewertungsstellen von Drittländern

Abschnitt 5: Normen, Konformitätsbewertung, Bescheinigungen, Registrierung

Artikel 40: Harmonisierte Normen und Normungsdokumente

Artikel 41: Gemeinsame Spezifikationen

Artikel 42: Vermutung der Konformität mit bestimmten Anforderungen

Artikel 43: Konformitätsbewertung

Artikel 44: Bescheinigungen

Artikel 45: Informationsverpflichtungen der benannten Stellen

Artikel 46: Ausnahmen vom Konformitätsbewertungsverfahren

Artikel 47: EU-Konformitätserklärung

Artikel 48: CE-Kennzeichnung

Artikel 49: Registrierung

Abschnitt 1: Überwachung nach dem Inverkehrbringen

Artikel 72: Überwachung nach dem Inverkehrbringen durch die Anbieter und Plan zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen für KI-Systeme mit hohem Risiko

Abschnitt 2: Weitergabe von Informationen über schwerwiegende Zwischenfälle

Artikel 73: Meldung schwerwiegender Vorkommnisse

Abschnitt 3: Durchsetzung

Artikel 74: Marktüberwachung und Kontrolle von KI-Systemen auf dem Unionsmarkt

Artikel 75: Gegenseitige Unterstützung, Marktüberwachung und Kontrolle von KI-Systemen für allgemeine Zwecke

Artikel 76: Überwachung von Tests unter realen Bedingungen durch die Marktüberwachungsbehörden

Artikel 77: Befugnisse der Behörden zum Schutz der Grundrechte

Artikel 78: Vertraulichkeit

Artikel 79: Verfahren auf nationaler Ebene für den Umgang mit KI-Systemen, die ein Risiko darstellen

Artikel 80: Verfahren für den Umgang mit KI-Systemen, die vom Anbieter in Anwendung von Anhang III als nicht hochriskant eingestuft werden

Artikel 81: Schutzklauselverfahren der Union

Artikel 82: Konforme KI-Systeme, die ein Risiko darstellen

Artikel 83: Formale Nichteinhaltung

Artikel 84: Union AI Testing Support Structures

Abschnitt 4: Rechtsbehelfe

Artikel 85: Recht auf Einreichung einer Beschwerde bei einer Marktaufsichtsbehörde

Artikel 86: Recht auf Erläuterung der individuellen Entscheidungsfindung

Artikel 87: Meldung von Verstößen und Schutz von Personen, die Verstöße melden

Abschnitt 5: Beaufsichtigung, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung in Bezug auf Anbieter von KI-Modellen für allgemeine Zwecke

Artikel 88: Durchsetzung der Verpflichtungen von Anbietern von KI-Modellen für allgemeine Zwecke

Artikel 89 : Überwachungsmaßnahmen

Artikel 90: Warnungen vor systemischen Risiken durch das Wissenschaftliche Gremium

Artikel 91: Befugnis zur Anforderung von Unterlagen und Informationen

Artikel 92: Befugnis zur Durchführung von Evaluierungen

Artikel 93: Befugnis, Maßnahmen zu beantragen

Artikel 94: Verfahrensrechte der Wirtschaftsbeteiligten des AI-Modells für allgemeine Zwecke

Erwägungsgründe

Anhänge

Suche innerhalb des Gesetzes

Artikel 81: Schutzklauselverfahren der Union

Datum des Inkrafttretens:

2. August 2026

Laut:

Artikel 113

Einen vollständigen Zeitplan für die Umsetzung finden Sie hier.

Zusammenfassung

In diesem Artikel wird ein Verfahren bei Schutzmaßnahmen erläutert. Wenn ein Mitgliedstaat oder die Kommission Einwände gegen eine AI-bezogene Maßnahme eines anderen Mitgliedstaates erhebt, wird die Kommission die Maßnahme überprüfen. Stellt die Kommission fest, dass die Maßnahme gerechtfertigt ist, müssen alle Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen, z. B. das KI-System vom Markt nehmen. Ist die Maßnahme nicht gerechtfertigt, muss der Mitgliedstaat sie zurückziehen. Ist die Nichtkonformität des AI-Systems auf Mängel in den Normen oder Spezifikationen zurückzuführen, wird ein besonderes Verfahren angewandt.

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HINWEIS: Diese Übersetzung ist eine maschinell erstellte Übersetzung. Es handelt sich nicht um die offizielle Übersetzung, die vom Europäischen Parlament bereitgestellt wird. Wenn das AI-Gesetz im Amtsblatt veröffentlicht wird, werden die maschinell erstellten Übersetzungen durch die offiziellen Übersetzungen ersetzt.

1. (1) Erhebt die Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Meldung gemäß Artikel 79 Absatz 5 oder innerhalb von 30 Tagen im Falle der Nichteinhaltung des Verbots der in Artikel 5 genannten AI-Praktiken Einwände gegen eine von einer anderen Marktüberwachungsbehörde getroffene Maßnahme oder ist die Kommission der Auffassung, dass die Maßnahme gegen das Unionsrecht verstößt, so konsultiert die Kommission unverzüglich die Marktüberwachungsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats und den/die Betreiber und bewertet die nationale Maßnahme. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Bewertung entscheidet die Kommission innerhalb von sechs Monaten bzw. im Falle der Nichteinhaltung des Verbots der in Artikel 5 genannten AI-Praktiken innerhalb von 60 Tagen, gerechnet ab der Meldung gemäß Artikel 79 Absatz 5, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist, und teilt ihre Entscheidung der Marktüberwachungsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats mit. Die Kommission unterrichtet auch alle anderen Marktüberwachungsbehörden über ihre Entscheidung.

2. Hält die Kommission die von dem betreffenden Mitgliedstaat getroffene Maßnahme für gerechtfertigt, so stellen alle Mitgliedstaaten sicher, dass sie geeignete restriktive Maßnahmen in Bezug auf das betreffende AI-System ergreifen, indem sie beispielsweise verlangen, dass das AI-System unverzüglich vom Markt genommen wird, und unterrichten die Kommission entsprechend. Hält die Kommission die nationale Maßnahme für ungerechtfertigt, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahme zurück und unterrichtet die Kommission davon.

3. Wird die nationale Maßnahme für gerechtfertigt gehalten und wird die Nichtkonformität des AI-Systems auf Mängel der harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen gemäß den Artikeln 40 und 41 der vorliegenden Verordnung zurückgeführt, wendet die Kommission das Verfahren gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 an.

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Sehen Sie sich den offiziellen Text an, oder durchsuchen Sie ihn online mit unserem AI Act Explorer. Der in diesem Tool verwendete Text ist das "Gesetz über künstliche Intelligenz (Verordnung (EU) 2024/1689), Fassung des Amtsblatts vom 13. Juni 2024". Interinstitutionelle Akte: 2021/0106(COD)