1. Das Wissenschaftliche Gremium kann eine qualifizierte Warnmeldung an das AI-Büro übermitteln, wenn es Grund zu der Annahme hat, dass:
(a) ein allgemeines KI-Modell ein konkretes, identifizierbares Risiko auf Unionsebene darstellt; oder,
(b) ein KI-Modell für allgemeine Zwecke erfüllt die in Artikel 51 genannten Bedingungen.
2. Bei einer solchen qualifizierten Ausschreibung kann die Kommission über das AI-Büro und nach Unterrichtung des Ausschusses die in diesem Abschnitt vorgesehenen Befugnisse zur Beurteilung der Angelegenheit ausüben. Das AI-Büro unterrichtet den Ausschuss über jede Maßnahme nach den Artikeln 91 bis 94.
3. Eine qualifizierte Ausschreibung muss hinreichend begründet sein und mindestens folgende Angaben enthalten
(a) die Kontaktstelle des Anbieters des KI-Allzweckmodells für das betreffende systemische Risiko;
(b) eine Beschreibung des relevanten Sachverhalts und der Gründe für die Ausschreibung durch das wissenschaftliche Gremium;
(c) alle sonstigen Informationen, die das Wissenschaftliche Gremium für sachdienlich hält, gegebenenfalls auch Informationen, die es aus eigener Initiative eingeholt hat.