1. (1) Die Kommission erarbeitet Leitlinien für die praktische Durchführung dieser Verordnung, insbesondere für:
(a) die Anwendung der in den Artikeln 8 bis 15 und in Artikel 25 genannten Anforderungen und Verpflichtungen;
(b) die in Artikel 5 genannten verbotenen Praktiken;
(c) die praktische Umsetzung der Bestimmungen über wesentliche Änderungen;
(d) die praktische Umsetzung der in Artikel 50 festgelegten Transparenzpflichten;
(e) ausführliche Informationen über das Verhältnis dieser Verordnung zu den in Anhang I aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union sowie zu anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, auch im Hinblick auf die Kohärenz bei ihrer Durchsetzung;
(f) die Anwendung der Definition eines KI-Systems gemäß Artikel 3 Nummer 1. Bei der Erstellung dieser Leitlinien berücksichtigt die Kommission insbesondere die Bedürfnisse von KMU, einschließlich Start-ups, von lokalen Behörden und von den Sektoren, die am ehesten von dieser Verordnung betroffen sein dürften. Die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Leitlinien tragen dem allgemein anerkannten Stand der Technik im Bereich der künstlichen Intelligenz sowie den in den Artikeln 40 und 41 genannten einschlägigen harmonisierten Normen und gemeinsamen Spezifikationen oder den harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen, die gemäß den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt wurden, angemessen Rechnung.
2. (2) Auf Antrag der Mitgliedstaaten oder des AI-Büros oder von sich aus aktualisiert die Kommission die zuvor angenommenen Leitlinien, wenn sie dies für erforderlich hält.