Das Finanzdienstleistungsrecht der Union umfasst interne Governance- und Risikomanagementvorschriften und -anforderungen, die für beaufsichtigte Finanzinstitute bei der Erbringung dieser Dienstleistungen gelten, auch wenn sie KI-Systeme einsetzen. Um eine kohärente Anwendung und Durchsetzung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung und der einschlägigen Vorschriften und Anforderungen der Finanzdienstleistungsrechtsakte der Union zu gewährleisten, müssen die für die Beaufsichtigung und Durchsetzung dieser Rechtsakte zuständigen Behörden, insbesondere die zuständigen Behörden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[46] und der Richtlinien 2008/48/EG[47], 2009/138/EG[48], 2013/36/EU[49], 2014/17/EU[50] und (EU) 2016/97[51] des Europäischen Parlaments und des Rates sollten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten als zuständige Behörden für die Beaufsichtigung der Durchführung dieser Verordnung benannt werden, einschließlich für Marktüberwachungstätigkeiten in Bezug auf KI-Systeme, die von beaufsichtigten und regulierten Finanzinstituten bereitgestellt oder genutzt werden, es sei denn, die Mitgliedstaaten beschließen, eine andere Behörde für die Erfüllung dieser Marktüberwachungsaufgaben zu benennen. Diese zuständigen Behörden sollten im Rahmen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2019/1020 über alle Befugnisse zur Durchsetzung der Anforderungen und Verpflichtungen dieser Verordnung verfügen, einschließlich der Befugnisse zur Durchführung von nachträglichen Marktüberwachungsmaßnahmen, die gegebenenfalls in ihre bestehenden Aufsichtsmechanismen und -verfahren nach dem einschlägigen Finanzdienstleistungsrecht der Union integriert werden können. Es sollte vorgesehen werden, dass die nationalen Behörden, die für die Beaufsichtigung der gemäß der Richtlinie 2013/36/EU beaufsichtigten Kreditinstitute zuständig sind und an dem mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates[52] eingeführten einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmen, der Europäischen Zentralbank im Rahmen ihrer Marktüberwachungstätigkeit unverzüglich alle Informationen übermitteln, die für die in der genannten Verordnung festgelegten Aufsichtsaufgaben der Europäischen Zentralbank von potenziellem Interesse sind, wenn sie als Marktüberwachungsbehörden gemäß dieser Verordnung tätig werden. Um die Kohärenz zwischen dieser Verordnung und den Vorschriften, die für die gemäß der Richtlinie 2013/36/EU regulierten Kreditinstitute gelten, weiter zu verbessern, ist es auch angebracht, einige der Verfahrenspflichten der Anbieter in Bezug auf Risikomanagement, Überwachung nach dem Vertrieb und Dokumentation in die bestehenden Pflichten und Verfahren gemäß der Richtlinie 2013/36/EU zu integrieren. Um Überschneidungen zu vermeiden, sollten auch begrenzte Ausnahmen in Bezug auf das Qualitätsmanagementsystem der Anbieter und die Überwachungspflicht für Anbieter von KI-Systemen mit hohem Risiko vorgesehen werden, soweit diese für Kreditinstitute gelten, die durch die Richtlinie 2013/36/EU geregelt sind. Dieselbe Regelung sollte für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholdinggesellschaften gemäß der Richtlinie 2009/138/EG und für Versicherungsvermittler gemäß der Richtlinie (EU) 2016/97 sowie für andere Arten von Finanzinstituten gelten, die Anforderungen an die interne Governance, Regelungen oder Prozesse unterliegen, die gemäß dem einschlägigen Finanzdienstleistungsrecht der Union festgelegt wurden, um Kohärenz und Gleichbehandlung im Finanzsektor zu gewährleisten.
[46] Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
[47] Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66).
[48] Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).
[49] Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
[50] Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Verbraucherkreditverträge über Wohnimmobilien und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34).
[51] Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über den Versicherungsvertrieb (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19).
[52] Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben auf die Europäische Zentralbank im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Kreditinstitute (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).