Inhaltsübersicht

Abschnitt 1: Einstufung von KI-Systemen als hochriskant

Artikel 6: Klassifizierungsregeln für KI-Systeme mit hohem Risiko

Artikel 7: Änderungen des Anhangs III

Abschnitt 2: Anforderungen an hochriskante KI-Systeme

Artikel 8: Erfüllung der Anforderungen

Artikel 9: Risikomanagementsystem

Artikel 10: Daten und Datenverwaltung

Artikel 11: Technische Dokumentation

Artikel 12: Aufbewahrung der Aufzeichnungen

Artikel 13: Transparenz und Bereitstellung von Informationen für Einsatzkräfte

Artikel 14: Menschliche Aufsichtsbehörden

Artikel 15: Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit

Abschnitt 3: Verpflichtungen von Anbietern und Betreibern von KI-Systemen mit hohem Risiko und anderen Parteien

Artikel 16: Pflichten der Anbieter von KI-Systemen mit hohem Risiko

Artikel 17: Qualitätsmanagementsystem

Artikel 18: Führung der Dokumentation

Artikel 19: Automatisch erzeugte Protokolle

Artikel 20: Abhilfemaßnahmen und Informationspflicht

Artikel 21: Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden

Artikel 22: Bevollmächtigte Vertreter von Anbietern von KI-Systemen mit hohem Risikopotenzial

Artikel 23: Pflichten der Importeure

Artikel 24: Pflichten des Händlers

Artikel 25: Verantwortlichkeiten entlang der KI-Wertschöpfungskette

Artikel 26: Pflichten der Bereitsteller von KI-Systemen mit hohem Risiko

Artikel 27: Grundrechtliche Folgenabschätzung für hochriskante KI-Systeme

Abschnitt 4: Notifizierende Behörden und benannte Stellen

Artikel 28: Notifizierende Behörden

Artikel 29: Antrag einer Konformitätsbewertungsstelle auf Notifizierung

Artikel 30: Notifizierungsverfahren

Artikel 31: Anforderungen an die benannten Stellen

Artikel 32: Vermutung der Konformität mit den Anforderungen in Bezug auf benannte Stellen

Artikel 33: Zweigstellen der benannten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen

Artikel 34: Operative Verpflichtungen der benannten Stellen

Artikel 35: Kennnummern und Verzeichnisse der benannten Stellen

Artikel 36: Änderungen der Notifizierungen

Artikel 37: Anfechtung der Zuständigkeit der benannten Stellen

Artikel 38: Koordinierung der benannten Stellen

Artikel 39: Konformitätsbewertungsstellen von Drittländern

Abschnitt 5: Normen, Konformitätsbewertung, Bescheinigungen, Registrierung

Artikel 40: Harmonisierte Normen und Normungsdokumente

Artikel 41: Gemeinsame Spezifikationen

Artikel 42: Vermutung der Konformität mit bestimmten Anforderungen

Artikel 43: Konformitätsbewertung

Artikel 44: Bescheinigungen

Artikel 45: Informationsverpflichtungen der benannten Stellen

Artikel 46: Ausnahmen vom Konformitätsbewertungsverfahren

Artikel 47: EU-Konformitätserklärung

Artikel 48: CE-Kennzeichnung

Artikel 49: Registrierung

Abschnitt 1: Überwachung nach dem Inverkehrbringen

Artikel 72: Überwachung nach dem Inverkehrbringen durch die Anbieter und Plan zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen für KI-Systeme mit hohem Risiko

Abschnitt 2: Weitergabe von Informationen über schwerwiegende Zwischenfälle

Artikel 73: Meldung schwerwiegender Vorkommnisse

Abschnitt 3: Durchsetzung

Artikel 74: Marktüberwachung und Kontrolle von KI-Systemen auf dem Unionsmarkt

Artikel 75: Gegenseitige Unterstützung, Marktüberwachung und Kontrolle von KI-Systemen für allgemeine Zwecke

Artikel 76: Überwachung von Tests unter realen Bedingungen durch die Marktüberwachungsbehörden

Artikel 77: Befugnisse der Behörden zum Schutz der Grundrechte

Artikel 78: Vertraulichkeit

Artikel 79: Verfahren auf nationaler Ebene für den Umgang mit KI-Systemen, die ein Risiko darstellen

Artikel 80: Verfahren für den Umgang mit KI-Systemen, die vom Anbieter in Anwendung von Anhang III als nicht hochriskant eingestuft werden

Artikel 81: Schutzklauselverfahren der Union

Artikel 82: Konforme KI-Systeme, die ein Risiko darstellen

Artikel 83: Formale Nichteinhaltung

Artikel 84: Union AI Testing Support Structures

Abschnitt 4: Rechtsbehelfe

Artikel 85: Recht auf Einreichung einer Beschwerde bei einer Marktaufsichtsbehörde

Artikel 86: Recht auf Erläuterung der individuellen Entscheidungsfindung

Artikel 87: Meldung von Verstößen und Schutz von Personen, die Verstöße melden

Abschnitt 5: Beaufsichtigung, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung in Bezug auf Anbieter von KI-Modellen für allgemeine Zwecke

Artikel 88: Durchsetzung der Verpflichtungen von Anbietern von KI-Modellen für allgemeine Zwecke

Artikel 89 : Überwachungsmaßnahmen

Artikel 90: Warnungen vor systemischen Risiken durch das Wissenschaftliche Gremium

Artikel 91: Befugnis zur Anforderung von Unterlagen und Informationen

Artikel 92: Befugnis zur Durchführung von Evaluierungen

Artikel 93: Befugnis, Maßnahmen zu beantragen

Artikel 94: Verfahrensrechte der Wirtschaftsbeteiligten des AI-Modells für allgemeine Zwecke

Erwägungsgründe

Anhänge

Suche innerhalb des Gesetzes

Erwägungsgrund 46

HINWEIS: Diese Übersetzung ist eine maschinell erstellte Übersetzung. Es handelt sich nicht um die offizielle Übersetzung, die vom Europäischen Parlament bereitgestellt wird. Wenn das AI-Gesetz im Amtsblatt veröffentlicht wird, werden die maschinell erstellten Übersetzungen durch die offiziellen Übersetzungen ersetzt.

KI-Systeme mit hohem Risiko sollten nur dann auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder verwendet werden, wenn sie bestimmte verbindliche Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen sollten sicherstellen, dass von KI-Systemen mit hohem Risiko, die in der Union verfügbar sind oder deren Output in der Union anderweitig verwendet wird, keine unannehmbaren Risiken für wichtige öffentliche Interessen der Union ausgehen, die durch das Unionsrecht anerkannt und geschützt sind. Auf der Grundlage des neuen Rechtsrahmens, der in der Mitteilung der Kommission "Der 'Blaue Leitfaden' für die Umsetzung der EU-Produktvorschriften 2022"[20] erläutert wird, gilt die allgemeine Regel, dass mehr als ein Rechtsakt der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, wie die Verordnungen (EU) 2017/745[21] und (EU) 2017/746[22] des Europäischen Parlaments und des Rates oder die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[23], auf ein Produkt anwendbar sein können, da die Bereitstellung oder Inbetriebnahme nur dann erfolgen kann, wenn das Produkt allen anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entspricht. Zur Gewährleistung der Kohärenz und zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands oder unnötiger Kosten sollten die Anbieter eines Produkts, das ein oder mehrere AI-Systeme mit hohem Risiko enthält, für die die Anforderungen dieser Verordnung und der in einem Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union gelten, flexibel entscheiden können, wie sie die Konformität eines Produkts, das ein oder mehrere AI-Systeme enthält, mit allen geltenden Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union auf optimale Weise sicherstellen. AI-Systeme, die als Hochrisikosysteme eingestuft werden, sollten auf solche beschränkt werden, die erhebliche schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit, die Sicherheit und die Grundrechte von Personen in der Union haben, und eine solche Beschränkung sollte jede potenzielle Beschränkung des internationalen Handels minimieren.

[20] ABl. C 247 vom 29.6.2022, S. 1.

[21] Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 sowie zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1).

[22] Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176).

[23] Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24).

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Sehen Sie sich den offiziellen Text an, oder durchsuchen Sie ihn online mit unserem AI Act Explorer. Der in diesem Tool verwendete Text ist das "Gesetz über künstliche Intelligenz (Verordnung (EU) 2024/1689), Fassung des Amtsblatts vom 13. Juni 2024". Interinstitutionelle Akte: 2021/0106(COD)