KI-Systeme, die bei der Migrations-, Asyl- und Grenzkontrolle eingesetzt werden, betreffen Personen, die sich häufig in einer besonders verletzlichen Lage befinden und vom Ergebnis der Maßnahmen der zuständigen Behörden abhängig sind. Die Genauigkeit, der nicht diskriminierende Charakter und die Transparenz der in diesen Zusammenhängen verwendeten KI-Systeme sind daher besonders wichtig, um die Achtung der Grundrechte der betroffenen Personen zu gewährleisten, insbesondere ihrer Rechte auf Freizügigkeit, Nichtdiskriminierung, Schutz des Privatlebens und personenbezogener Daten, internationalen Schutz und gute Verwaltung. Daher sollten KI-Systeme, die von oder im Namen von zuständigen Behörden oder von Organen, Einrichtungen, Ämtern oder Agenturen der Union, die mit Aufgaben in den Bereichen Migrations-, Asyl- und Grenzkontrollmanagement betraut sind, als Lügendetektoren und ähnliche Instrumente zur Bewertung bestimmter Risiken, die von natürlichen Personen ausgehen, die in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen oder einen Visum- oder Asylantrag stellen, eingesetzt werden sollen, als mit hohem Risiko behaftet eingestuft werden, soweit ihre Verwendung nach dem einschlägigen Unionsrecht und dem nationalen Recht zulässig ist, zur Unterstützung der zuständigen Behörden bei der Prüfung von Asyl-, Visum- und Aufenthaltsgenehmigungsanträgen und damit zusammenhängenden Beschwerden, einschließlich der damit verbundenen Bewertung der Zuverlässigkeit der Beweismittel, mit dem Ziel, die Berechtigung der natürlichen Personen, die einen Status beantragen, festzustellen, um natürliche Personen im Rahmen der Migrations-, Asyl- und Grenzkontrollverwaltung aufzuspüren, zu erkennen oder zu identifizieren, mit Ausnahme der Überprüfung von Reisedokumenten. KI-Systeme im Bereich der Migrations-, Asyl- und Grenzkontrollverwaltung, die unter diese Verordnung fallen, sollten den einschlägigen Verfahrensanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates[32], der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[33] und anderem einschlägigen Unionsrecht entsprechen. Der Einsatz von KI-Systemen bei der Migrations-, Asyl- und Grenzkontrolle sollte von den Mitgliedstaaten oder den Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union unter keinen Umständen als Mittel zur Umgehung ihrer internationalen Verpflichtungen aus dem Genfer Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der Fassung des Protokolls vom 31. Januar 1967 genutzt werden. Sie sollten auch nicht dazu verwendet werden, in irgendeiner Weise gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung zu verstoßen oder sichere und wirksame legale Wege in das Hoheitsgebiet der Union, einschließlich des Rechts auf internationalen Schutz, zu verweigern.
[32] Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).
[33] Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über gemeinsame Verfahren zur Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60).