Als Unterzeichner des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sind die Union und die Mitgliedstaaten rechtlich verpflichtet, Menschen mit Behinderungen vor Diskriminierung zu schützen und ihre Gleichstellung zu fördern, sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Zugang zu Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen haben, und die Achtung der Privatsphäre von Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten. Angesichts der zunehmenden Bedeutung und Nutzung von KI-Systemen sollte die Anwendung der Grundsätze des universellen Designs auf alle neuen Technologien und Dienste einen uneingeschränkten und gleichberechtigten Zugang für alle gewährleisten, die potenziell von KI-Technologien betroffen sind oder diese nutzen, einschließlich Menschen mit Behinderungen, und zwar in einer Weise, die der ihnen innewohnenden Würde und Vielfalt voll Rechnung trägt. Es ist daher von wesentlicher Bedeutung, dass die Anbieter die vollständige Einhaltung der Anforderungen an die Barrierefreiheit gewährleisten, einschließlich der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates[38 ] und der Richtlinie (EU) 2019/882. Die Anbieter sollten die Einhaltung dieser Anforderungen durch Gestaltung sicherstellen. Daher sollten die erforderlichen Maßnahmen so weit wie möglich in die Gestaltung des Hochrisiko-KI-Systems integriert werden.
[38] Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über die Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1).